Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
1042
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1042 Dietrich,

nung sie bezüglich der Herkünfte aus einem verseuchten Lande oder aus einemverseuchten örtlichen Bezirk für erforderlich hält. Die Veröffentlichung muss siesogleich dem in der Hauptstadt ihres Landes residirenden diplomatischen oder kon-sularischen Vertreter des verseuchten Landes mittheilen. In Ermangelung einer diplo-matischen oder konsularischen Vertretung in der Hauptstadt hat die Mittheilung direktan die Regierung des betheiligten Landes zu erfolgen. Die Aufhebung sowie etwaigeAbänderung dieser Maassregeln sind auf demselben Wege bekannt zu geben.

Titel 2. Voraussetzungen, unter denen ein örtlicher Bezirk alsverseucht oder als rein anzusehen ist.

Als verseucht wird jeder örtliche Bezirk angesehen, in welchem dasVorhanden-seiu eines Choleraherdes amtlich festgostellt worden ist. Als nicht mehr verseuchtwird jeder örtliche Bezirk angesehen, in welchem zwar ein Choleraherd bestanden hat,in dem aber zufolge amtlicher Feststellung seit 5 Tagen weder ein Todesfall noch einneuer Erkrankungsfall an Cholera vorgekommen ist, vorausgesetzt, dass die erforder-lichen Desinfectionsmassregeln zur Ausführung gelangt sind. Die Schutzmassregelnsollen gegen das verseuchte Gebiet von dem Zeitpunkt an in Wirksamkeit treten, woder Ausbruch der Epidemie amtlich festgestellt ist. Diese Massregeln sind ausserWirksamkeit zu setzen, sobald der Bezirk amtlich wieder für rein erklärt worden ist.Als Grund zur Anwendung dieser Massregel soll es nicht gelten, wenn in einemörtlichen Bezirk vereinzelte Fälle vorgekommen sind, die keinen Choleraherd bilden.

Titel 3. Notwendigkeit, die zur Verhinderung der Ausbreitungder Epidemie bestimmten Massregeln auf diejenigen örtlichen Bezirkezu beschränken, welche verseucht sind.

Um die Unwirksamkeit der ergriffenen Schutzmassregeln ausschliesslich aufdie von der Cholera betroffenen Gebietstheile zu beschränken, sollen die Regierungendieselben nur für Herkünfte aus verseuchten Bezirken in Anwendung bringen. In-dessen braucht diese Beschränkung der Schutzmassregeln auf den verseuchten Be-zirk nur unter der ausdrücklichen Voraussetzung eingehalten zu werden, dass dieRegierung des verseuchten Landes die erforderlichen Anordnungen trifft, um dieAusfuhr solcher Gegenstände, welche Träger des Ansteckungsstoffs sein können, ausdem verseuchten Bezirk zu verhüten. Ist ein Bezirk verseucht, so sollen keine Vor-beugungsmassregeln gegen diejenigen Herkünfte ergriffen werden, Avelche aus den-selben mindestens 5 Tage vor dem Ausbruch der Epidemie ausgeführt worden sind.

Titel 4. Waaren oder Gegenstände, welche Träger des An-steckungsstoffs sein können und als solche für den Erlass von Ein- undDurchfuhrverboten sowie für die Anordnung einer Desinfection in Be-tracht kommen.

1. Ein- und Durchfuhr.

Die einzigen Gegenstände oder Waaren, welche Träger des Ansteckungsstoffssein können und als solche von der Einfuhr ausgeschlossen werden dürfen, sind:

1. Leibwäsche, alte und getragene Kleidungsstücke (Bekleidungsgegenständedes täglichen Gebrauchs), gebrauchtes Bettzeug. Wenn diese Gegen-stände als Reisegepäck oder in Folge eines Wohnungswechsels (Umzugsgut)zur Versendung kommen, so unterliegen dieselben besonderen Bestim-mungen.

2. Hadern und Lumpen.

Es dürfen nicht verboten werden:a) hydraulisch zusammengepresste Lumpen, welche in eisenbeschlagenenBallen im Grosshandel versendet werden und mit Ursprungsmarken und-Nummern versehen sind, die von den Behörden des Bestimmungslandesanerkannt sind;