Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
1039
Einzelbild herunterladen
 

Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpflegegesetzgeb\ing). 1039

in Bezug auf Wageu der 3. und 4. Klasse, welche zu Massentransporten von Personenaus einer von der Pest ergriffenen Gegend gedient haben. 2. Ein Personenwagen, inwelchem ein Pestkranker sich befunden hat, ist sofort ausser Dienst zu stellen undder nächsten mit den nöthigen Einrichtungen versehenen Station zur Desinfection zuüberweisen, welche in nachstehend angegebener Weise zu bewirken ist. Etwaigegrobe Verunreinigungen im Innern des Wagens sind durch sorgfältiges und wieder-holtes Abreiben mit Lappen, welche mit Carbolsäurelösung befeuchtet sind, zu be-seitigen. Alsdann sind die Läufer, Matten, Teppiche, Vorhänge und beweglichenPolster abzunehmen, in Tücher, weiche mit Carbolsäurelösung stark angefeuchtetsind, einzuschlagen und der Dampfdesinfection zu unterwerfen. Ein vorheriges Aus-klopfen dieser Gegenstände ist zu vermeiden. Gegenstände aus Leder, welche eineDampfdesinfection nicht vertragen, sind mit Carbolsäurelösung gründlich abzureiben.Demnächst ist der Wagen durchweg einer sorgfältigen Reinigung, wobei seine ab-waschbaren Theile mit Carbolsäurelösung zu behandeln sind, zu unterwerfen undsodann in einem warmen, luftigen und trockenen Räume mindestens drei Tage langaufzustellen. Die bei der Reinigung verwendeten Lappen sind zu verbrennen. ZurHerstellung der Carbolsäurelösung wird 1 Gewichtstheil verflüssigte Carbolsäure(Acidum carbolicum liquefactum des Arzneibuchs für das Deutsche Reich) mit 30 Ge-wichtstheilen Wasser gemischt. 3. Ist ein Schlafwagen von einem Pestkranken be-nutzt worden, so muss die während der Fahrt gebrauchte Wäsche desinflcirt werden.Zu diesem Zwecke ist sie in Tücher, welche mit Carbolsäurelösung stark befeuchtetsind, einzuschlagen und alsdann in ein Gefäss mit Carbolsäurelösung so, dass sie vonder Flüssigkeit vollständig bedeckt wird, zu legen; frühestens nach zwei Stunden istdann die Wäsche mitWasser zu spülen und zu reinigen. ZurWäsche sind zu rechnen:die Laken, die Bezüge der Bettkissen und der Decken, sowie die Handtücher. DieDesinfection des Wagens selbst hat in der unter Ziffer 2 vorgeschriebenen Weise zuzu erfolgen; dabei sind jedoch auch die von den Kranken, benutzten Bettkissen,Decken und beweglichen Matratzen in der dort angegebenen Weise einzuschlagen undalsdaun der Dampfdesinfection zu unterwerfen. Statt der Desinfection mit Carbol-säurelösung kann die Wäsche auch der Dampfdesinfection unterworfen werden. Fin-den Fall, dass es sich als nothwendig erweisen sollte, einen Schlafwagenlauf gänzlicheinzustellen, bleibt Bestimmung vorbehalten. 4. Die vorstehenden Bestimmungenfinden sinngemässe Anwendung bei Erkrankungen von Zug- und Postbeamten in denvon ihnen benutzten Gepäck- und Postwagen. 5. Die mit der Desinfection beauf-tragten Arbeiter haben jedes Mal, wenn sie mit infleirten Dingen in Berührung ge-kommen sind, die Hände durch sorgfältiges Waschen mit Carbolsänrelösung zu des-inficiren und sich sonst gründlich zu reinigen. Es empfiehlt sich, dass die Desinfek-toren waschbare Oberkleider tragen; diese sind in derselben Weise wie die Wäscheaus den Schlafwagen zu desinficiren.

B. Verhaltungsmaassregeln für das Eisenbahnpersonal bei pest-verdächtigen Erkrankungen auf der Eisenbahnfahrt. 1. Von jederauffälligen Erkrankung, welche während der Eisenbahnfahrt vorkommt, hat derSchaffner dem Zugführer sofort Meldung zu machen. 2. Der Schaffner hat sich desErkrankten nach Kräften anzunehmen; er hat alsdann jedoch jede Berührung mitanderen Personen nach Möglichkeit zu vermeiden. 3. Der Erkrankte ist der nächstenim Verzeichniss aufgeführten Uebergangsstation zu übergeben, wenn er dies wünscht,oder wenn sein Zustand eine Weiterbeförderung unthunlich macht. Berührt der Zugvor der Ankunft auf der nächsten Uebergabestation eine Zwischenstation, so hat derZugführer sofort beim Eintreffen dem diensthabenden Stationsbeamten Anzeige zumachen; dieser hat alsdann der Kranken Übergabestation ungesäumt telegraphisch