Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
1038
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1038 Dietrich,

auffälliger Weise, so sind alsbald sänimtlicho Mitreisenden, ausgenommen solchePersonen, welche zu seiner Unterstützung bei ihm bleiben, aus dem Wagenabtheil, inwelchem der Erkrankte sich befindet, zu entfernen und in einem anderen Abtheil,abgesondert von den übrigen Reisenden, unterzubringen. Bei der Ankunft auf derKrankenübergabestation sind diejenigen Personen, welche sich mit dem Kranken indemselben Wagenabtheil befunden haben, sofort dem etwa anwesenden Arzte zubezeichnen, damit dieser denselben die nöthigen Weisungen ertheilen kann. ImUebrigen muss das Eisenbahnpersonal bei Vorkommen verdächtiger Erkrankungenmit der grössten Vorsicht und Ruhe vorgehen, damit Alles vermieden wird, was zuunnöthigen Besorgnissen unter den Reisenden oder sonst beim Publikum Anlass gebenkönnte. 5. Der Wagen, in welchem sich ein Pestkranker befuuden hat, ist sofortausser Dienst zu stellen und der nächsten geeigneten Station zur Desinfection zuübergeben. Die näheren Vorschriften über diese Desinfection, sowie über die son-stige Behandlung der Eisenbahn-Personen-Schlafwagen bei Pestgefahr enthält diebeigefügte Anweisung A. 6. Eine Beschränkung des Eisenbahngepäck- und Güter-verkehrs findet, abgesehen von den bezüglich einzelner Gegenstände ergehendenAusfuhr- und Einfuhrverboten, nicht statt. 7. Eine Desinfection von Reisegepäckund Gütern findet nur in folgenden Fällen statt: a) Auf den zu 2 bezeichneten Zoll-revisionsstationen erfolgt auf ärztliche Anordnung zwangsweise die Desinfection vonschmutziger Wäsche, alten und getragenen Kleidungsstücken und sonstigen Gegen-ständen, welche zum Gepäck eines Reisenden gehören, oder als Umzugsgut anzusehensind und aus einem pestverseuchenden Bezirke stammen, sofern dieselben nach ärzt-lichem Ermessen als mit dem Ansteckungsstoffe der Pest behaftet zu erachten sind,b) Im Uebrigen erfolgt eine Desinfection von Express-, Eil- und Frachtgütern — auchauf den Zollrevisionsstationen — nur bei solchen Gegenständen, welche nach Ansichtder Ortsgesundheitsbehörde als mit dem Ansteckungsstoffe der Pest behaftet zu er-achten sind. Briefe und Correspondenzen, Drucksachen, Bücher, Zeitungen, Geschäfts-papiere u. s. w. unterliegen keiner Desinfection. Die Einrichtung und Ausführungder Desinfection wird von den Gesundheitsbehörden veranlasst, welchen von demEisenbahnpersonale thunlichst Hülfe zu leisten ist. 8. Sämmtliche Beamte der Eisen-bahnverwaltung haben den Anforderungen der Polizeibehörden und der beaufsichti-genden Aerzte, soweit es in ihren Kräften steht und nach den dienstlichen Verhält-nissen ausführbar ist, unbedingt Folge zu leisten und auch ohne besondere Aufforde-rung denselben alle erforderlichen Mittheilungen zu machen. Von allen Dienst-anweisungen und Massnahmen gegen die Pestgefahr und von allen getroffenen An-ordnungen und Einrichtungen ist stets sofort dabei in Frage kommenden Gesund-heitsbehörden Mittheilung zu machen. 9. Ein Auszug dieser Anweisung, welcher dieVerhaltungsmassregeln für das Eisenbahnpersonal bei pestverdächtigen Erkrankungenauf der Eisenbahnfahrt enthält, ist beigefügt. Von diesen Verhaltungsmassregelnist jedem Fahrbeamten eines jeden zur Personenbeförderung dienenden Zuges einAbdruck zuzustellen. 10. Von jedem durch den Arzt als Pest erkannten Erkran-kungsfall ist seitens des betreffenden Stationsvorstehers sofort der vorgesetzten Be-triebsbehörde und der Ortspolizeibehörde schriftliche Anzeige zu erstatten, welche,soweit sie zu erlangen sind, folgende Angaben enthalten soll: a) Ort und Tag derErkrankung; b) Name, Geschlecht, Alter, Stand oder Gewerbe des Erkrankten; c) Wo-her der Kranke zugereist ist; d) wo der Kranke untergebracht ist.

A. Anweisung über die Behandlung der Eisenbahn-Personen-und Schlafwagen bei Pestgefahr. 1. Während eines Pestausbruchs im Inlandoder in einem benachbarten Gebiet ist für besonders sorgfältige Reinigung undLüftungder dem Personenverkehre dienenden Wagen Sorge zu tragen; es gilt dies namentlich