Druckschrift 
2,1 (1902)
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Seite
1040
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1040 Dietrich,

Meldung zn erstatten, damit möglichst die unmittelbare Abnahme des Erkrankten ausdem Zuge selbst durch die Krankenhausverwaltung, die Polizei oder dieGesundheits-behörde veranlasst werden kann. Verlangt der Erkrankte seine Reise fortzusetzen, soist die ärztliche Entscheidung darüber, ob der Reisende weiter befördert werden darf,auf der nächsten Station, auf welcher ein Arzt anwesend ist, einzuholen. Will derErkrankte den Zug auf einer Station vor der nächsten Uebergabestation verlassen, soist er hieran nicht zu hindern, der Zugführer hat a,ber dem diensthabenden Beamtender Station, auf welcher der Erkrankte den Zug verlässt, Meldung zu machen, damitder Beamte, falls der Erkrankte nicht bis zum Eintreffen ärztlicher Hülfe auf demBahnhofe, wo er möglichst abzusondern sein würde, bleiben will, seinen Namen,Wohnort und sein Absteigequartier feststellen und unverzüglich der nächsten Polizei-behörde unter Angabe der näheren Umstände mittheilen kann. 4. Sämmtliche Mit-reisenden, ausgenommen solche Personen, welche zur Unterstützung bei dem Er-krankten bleiben, sind aus dem Wagenabtbeil, in welchem sich derselbe befindet, zuentfernen und in einem anderen Abtheil, abgesondert von den übrigen Reisenden,unterzubringen. 5. Die Zugbeamten haben, wenn sie mit einem Erkrankten in Be-rührung gekommen sind, sich sorgfällig zu reinigen. Das Gleiche ist Reisenden inderselben Lage zu empfehlen."

Die Ausführungsbestimmungen zum Reichssouchengesetz betreffend die übrigengemeingefährlichen Krankheiten sind noch nicht erlassen.

c) Internationale Vereinbarungen zur Bekämpfung ansteckenderKrankheiten. Die Bestimmungen der nachstehenden „Uebereinkunft derinternationalen Sanitätsconferenz in Dresden vom 15. April 1893",welche sich auf die Cholera beziehen und durch die „Pestconferenz in Venedigvom 19. März 1897" auf die Pest ausgedehnt worden sind, finden auch ent-sprechende Anwendung auf alle gemeingefährlichen und übertragbaren Krankheiten:

Uebereinkunft. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen,im Namen des Deutschen Reichs; Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, Königvon Böhmen etc. etc. und apostolischer König von Ungarn; Seine Majestät der Königder Belgier; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der Königvon Italien; Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Luxemburg; Seine Hoheitder Fürst von Montenegro; Ihre Majestät die Königin der Niederlande und in IhremNamen Ihre Majestät die Königin-Regentin des Königreichs; Seine Majestät der Kaiservon Russland; der Schweizerische Bundesrath, haben in der Absicht, zum Schutzeder öffentlichen Gesundheit in Zeiten des epidemischenAuftretens der Cholera gemein-same Maassregeln zu vereinbaren, durch welche dem Handels- und Reiseverkehr keineunnöthigen Schranken auferlegt werden, zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: SeineMajestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen u. s. w. u. s. w. welche nachgegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachtenfolgende Bestimmungen vereinbart haben: I. Was die auf den Reise- und Waren-verkehr anwendbaren internationalen Vorbeugungsmaassregeln anlangt: so sollenfortan die in Anlage I zu der gegenwärtigen Uebereinkunft aufgeführten und näherbezeichneten Maassnahmen in Anwendung kommen. II. Was das Sanitälswesen ander Donaumündung (Sulinamündung) betrifft: so sind die in Anlage II enthaltenonBestimmungen zur Annahme gelangt. III. Die beigefügten Anlagen haben dieselbeGeltung, als wären sie in die gegenwärtige Uebereinkunft mit aufgenommen. IV. Diegegenwärtige Uebereinkunft soll vom Tage der Ratification ab fünf Jahre in Geltungbleiben. Dieselbe wird durch stillschweigende Erneuerung von fünf zu fünf Jahrenverlängert, wenn nicht seitens eines der hohen vertragschliessenden Theile sechsMonate vor Ablaufs dieses Zeitraumes eine Kündigung erfolgt. Die Kündigung hat