Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung- (Krankenpilegegesetzgebung). 1037
vollständiges Bad nehmen. Kleider und Effecten derselben sind nach Ziffer 3 und 4zu behandeln. 13. Die Leichen der an Pest Gestorbenen sind in Tücher zu hüllen,welche mit einer der unter I a aufgeführten desinficirenden Flüssigkeiten getränktsind, und alsdann in dichte Särge zu legen, welche am Boden mit einer reichlichenSchicht Sägemehl, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen bedeckt sind. 14.Die Desinfection des Kiel- (Bilge-) Raumes der im Fluss- und Binnenschiflfahrts-verkehr benutzten Fahrzeuge, die Desinfection des Ballastwassers und des etwa in-flcirten Trinkwassers ist nach den Vorschriften über die gesundheitspolizeiliche Con-trole der einen deutschen Hafen anlaufenden Seeschiffe zu bewirken. 15. Abweichungenvon den Vorschriften unter Ziffer 1 bis 14 sind zulässig, soweit nach dem Gutachtendes beamteten Arztes die Wirkung der Desinfection gesichert ist.
Anlage 3.
Grundsätze für Massnahmen im Eisenbahnverkehr zu
Pestzeiten.
1. Bei Auftreten der Pest findet eine allgemeine und regelmässige Untersuchungder Reisenden nicht statt; es werden jedoch dem Eisenbahnpersonale bekannt ge-geben: aj die Stationen, auf welchen Aerzte sofort erreichbar und zur Verfügungsind, b) die Stationen, bei welchen geeignete Krankenhäuser zur Unterbringung vonPestkranken bereit stehen (Krankenübergabestationen). Die Bezeichnung dieser Sta-tionen erfolgt durch die Landes-Centralbehörde unter Berücksichtigung der Verbrei-tung der Seuche und der Verkehrsverhältnisse. Ein Verzeichniss der unter a und bbezeichneten Stationen ist, nach der geographischen Reihenfolge der Stationen ge-ordnet, jedem Führer eines Zuges, welcher zur Personenbeförderung dient, zu über-geben. 2. Auf den zu la und b bezeichneten Stationen, sowie, falls eine ärztlicheUeberwachung der Reisenden an der Grenze angeordnet ist, auf den Zollrevisions-stationen sind zur Vornahme der Untersuchung Erkrankter die erforderlichen, ent-sprechend auszustattenden Räume von der Eisenbahnverwaltung, soweit sie ihr zurVerfügung stehen, herzugeben. 3. Die Schaffner haben dem Zugführer von jederwährend der Fahrt vorkommenden auffälligen Erkrankung sofort Meldung zu machen.Der Schaffner hat sich des Erkrankten nach Kräften anzunehmen; er hat alsdannjedoch die Berührung mit anderen Personen nach Möglichkeit zu vermeiden. DerErkrankte ist der nächsten im Verzeichniss angeführten Uebergabestation zu über-geben, wenn er dies wünscht, oder wenn sein Zustand eine Weiterbeförderung un-thunlich macht. Berührt der Zug vor der Ankunft auf der nächsten Uebergabe-station eine Zwischenstation, so hat der Zugführer sofort beim Eintreffen dem dienst-habenden Stationsbeamten Anzeige zu machen; dieser hat alsdann der Krankenüber-gabestation ungesäumt telegraphisch Meldung zu erstatten, damit möglichst die un-mittelbare Abnahme des Erkrankten aus dem Zuge selbst durch die Krankenhaus-verwaltung, die Polizei- oder die Gesundheitsbehörde veranlasst werden kann. Ver-langt der Erkrankte seine Reise fortzusetzen, so ist die ärztliche Entscheidung dar-über, ob der Reisende weiter befördert werden darf, auf der nächsten Station, aufwelcher ein Arzt anwesend ist, einzuholen. Will der Erkrankte den Zug auf einerStation vor der nächsten Uebergabestation verlassen, so ist er hieran nicht zu hin-dern. Der Zugführer hat aber dem diensthabenden Beamten der Station, auf welcherder Erkrankte den Zug verlässt, Meldnng zu machen, damit der Beamte, falls derErkrankte nicht bis zum Eintreffen ärztlicher Hülfe auf dem Bahnhofe, wo er mög-lichst abzusondern sein würde, bleiben will, seinen Namen, Wohnort und sein Ab-steigequartier feststellen und unverzüglich der nächsten Polizeibehörde unter Angabeder näheren Umstände mittheilen kann. 4. Erkrankt ein Reisender unterwegs in