1036 Dietrich,
Flüssigkeit muss in den Gefässen die eingetauchten Gegenstände vollständig be-decken. In dem Kresolwasser oder der Carbolsäurelösung bleiben die Gegenständewenigstens zwei Stunden. Dann worden sie mit Wasser gespült und weiter gereinigt.Das dabei ablaufende Wasser kann als unverdächtig behandelt werden. 4. Kleidungs-stücke, die nicht gewaschen werden können, Matratzen, Teppiche und alles, was sichzur Dampfdesinfection eignet, sind in Dampfapparaten zu desinficiren (If). 5. Allediese zu desinficirenden Gegenstände sind beim Zusammenpacken und bevor sie nachden Desinfectionsanstalten oder -Apparaten geschafft werden, in Tücher, welche mitCarbolsäureläsung (I a) angefeuchtet sind, einzuschlagen und, wenn möglich, in gutschliessenden Gefässen zu verwahren. Wer solche Wäsche u. s. w. vor der Desinfec-tion angefasst hat, muss seine Hände in der unter Ziffer 2 angegebenen Weise des-inficiren. (i. Zur üesinfection inficirter oder der Infection verdächtiger Räume, na-mentlich solcher, in denen sich Pestkranke aufgehalten haben, sind zunächst dieLagerstätten, Geräthschaften und dergleichen, ferner die Wände und der Fussboden,unter Umständen auch die Decke mittelst Lappen, die mit verdünntem Kresolwasseroder Carbolsäurelösung (I a) getränkt sind, gründlich abzuwaschen; besonders istdarauf zu achten, dass diese Lösungen auch in alle Spalten, Risse und Fugen ein-dringen. Die Lagerstellen von Kranken oder von Verstorbenen und die in der Um-gebung von wenigstens "2m Entfernung befindlichen Geräthschaften, Wand- und Puss-bodenflächen sind bei dieser üesinfection besonders zu berücksichtigen. Alsdann sinddie Räumlichkeiten und Geräthschaften mit einer reichlichen Menge Wasser oderKaliseifenlösung (I d) zu spülen. Nach ausgeführter üesinfection ist gründlich zulüften. 7. Die Anwendung des Formaldehyds empfiehlt sich besonders zur soge-nannten Oberftächendesinfection. Ausserdem gewährt sie den Desinfectoren einen ge-wissen Schutz vor einer Infektion bei den nach Ziffer G auszuführenden mechanischenDesinfectionsarbeiten und ist möglichst vor dem Beginn sonstiger üesinfection in derWeise auszuführen, dass die zu desinficirenden Räumlichkeiten erst nach der be-endeten Formaldehyddosinfcotion betreten zu werden brauchen (vergl. I e, Abs. 3).Nach voraufgegangener üesinfection mittelst Formaldohyds können nur die Wände,die freien glatten Flächen der Geräthschaften als desinficirt gelten. Alles Uebrigenamentlich alle diejenigen Theile, welche Risse und Fugen aufweisen, sind gemässden vorstehend gegebenen Vorschriften zu desinficiren. 8. Gegenstände von Leder,Holz- und Metalltheile von Möbeln, sowie ähnliche Gegenstände werden sorgfältigund wiederholt mit Lappen abgerieben, die mit verdünntem Kresolwasser oder Car-bolsäurelösung (I a) befeuchtet sind. Die gebrauchten Lappen sind zu verbrennen.Pelzwerk wird auf der Haarseite bis auf die Haarwurzel mit verdünntem Kresolwasseroder Carbolsäurelösung (I a) durchfeuchtet, feucht gebürstet und mehrere Tage hintereinander gelüftet und dem Sonnenlicht ausgesetzt. 9. Gegenstände von geringem Werthe(Inhalt von Strohsäcken, gebrauchte Lappen und dergleichen) sind zu verbrennen.10. Etwa aufgefundene Cadaver von Nagethieren, namentlich von Ratten und Mäusensind in feuchte, mit verdünntem Kresolwasser oder Carbolsäurelösung (1 a) getränkteLappen einzuschlagen, ohne dass sie dabei mit dem blossen Finger berührt werden;alsdann sind dieselben durch gründliches Auskochen — mindestens eine Stunde lang— unschädlich zu machen oder besser sofort zu verbrennen oder, wenn beides nichtdurchführbar, in einer hinreichend tiefen Grube, mit Kalkmilch reichlich Übergossen,zu verscharren. 11. Durch Ausscheidungen von Kranken beschmutzte Erde, Pflaster,sowie Rinnsteine, ferner der Platz, auf welchem Rattencadaver gefunden wurden,werden durch Uebergiessen mit verdünntem Kresolwasser (Ia) oder Kalkmilch (Ie, 1)-desinficirt. 12. Soll sich die üesinfection auch auf Personen erstrecken, so ist dafürSorge zu tragen, dass dieselben ihren ganzen Körper mit Seife abwaschen und ein