Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpflegegesetzgebung). 1035
Ventilation, offene Ofenthüren) vorhanden, so empfiehlt es sich, die Desinfectionmittelst Formaldehyds auszuführen, ohne vorher das Zimmer zu betreten, bezvv. ohnedie vorherigen Abdichtungen vorzunehmen; für diesen Fall ist die Entwicklungwenigstens vier Mal grosserer Mengen Formaldehyds, als sie für die Desinfection nachgescheher Abdichtung angegeben sind, erforderlich. Die Desinfection mittelst For-maldehyds darf nur nach bewährten Methoden ausgeübt und nur geübten Desinfec-toren anvertraut werden, die für jeden einzelnen Fall mit genauer Anweisung zu ver-sehen sind. Nach Beendigung der Desinfection empfiehlt es sich, zur Beseitigung desden Räumen noch anhaftenden Formaldehydgeruchs Ammoniakgas einzuleiten.
f) Dampfapparate. Als geeignet können nur solche Apparate und Einrichtungenangesehen werden, welche von Sachverständigen geprüft sind. Auch Nothbehelfs-einrichtungcn können unter Umständen ausreichen. Die Prüfung derartiger Apparateund Einrichtungen hat sich zu erstrecken namentlich auf die Anordnung der Dampf-zuleitung und Anleitung, auf die Handhabungsweise und die für eine gründlicheDesinfection erforderliche Dauer der Dampfeinwirkung. Die Bedienung der Apparateu. s. w. ist, wenn irgend angängig, wohlunterrichteten Üesinfectoren zu übertragen.
g) Siedehitze. Auskochen in Wasser, Salzwasser oder Lauge wirkt desinficirend.Die Flüssigkeit muss die Gegenstände vollständig bedecken und mindestens zehnMinuten lang im Siedon gehalten werden.
Unter den angeführton Desinfectionsmitteln ist die Auswahl nach Lage der Um-stände zu treffen. Es ist zulässig, dass seitens der beamteten Aerzte unter Umständenauch andere, in Bezug auf ihre desinficirende Wirksamkeit erprobte Mittel angewendetwerden; die Mischungs-bezw. Lösungsverhältnisse, sowie die die Verwendungsweisesolcher Mittel sind so zu wählen, dass der Erfolg der Desinfection nicht nachstehteiner mit den unter a bis g bezeichneten Mitteln ausgeführten Desinfection.
IT. Anwendung der Desinfectionsmittel im Einzelnen. 1. Alle Aus-scheidungen der Kranken (Wund- und Gesclnvürsausscheidungen, Auswurf und Nasen-schleim, etwaige bei Sterbenden aus Mund und Nase hervorgequollene schaumigeFlüssigkeit, Blut und Urin, Erbrochenes und Stuhlgang) sind mit dem unter I a be-schriebenen vordünnten Kresolwasser oder durch Siedehitze (1 g) zu desinficiren. Esempfiehlt sich, solche Ausscheidungen unmittelbar in Gefässen aufzufangen, welchedie Desinfectionsflüssigkeit in mindestens gleicher Menge enthalten, und sie hieraufmit der letzteren gründlich zu verrühren. Verbandgegenstände sind, wenn das Ver-brennen derselben (vergl. Ziffer 9) nicht angängig ist, unmittelbar nach dem Gebrauchebenfalls in solche mit verdünntem Kresolwasser (I a) beschickte Gefässe zulegen,,so dass sie von der Flüssigkeit vollständig bedeckt sind. Die Gemische sollen min-destens zwei Stunden stehen bleiben und dürfen erst dann beseitigt werden. Schmutz-wässer sind mit Chlorkalk oder Kalkmich zu desinficiren und zwar ist vom Chlor-kalke so viel zuzusetzen, bis die Flüssigkeit stark nach Chlor riecht, von Kalkmilchso viel, dass das Gemisch rothes Lackmuspapier stark und dauernd blau färbt. Inallen Fällen darf die Flüssigkeit erst nach zwei Stunden abgegossen werden. 2.Hände und sonstige Körpertheile müssen jedes Mal, wenn sie mit inficirten Dingen(Ausscheidungen der Kranken, beschmutzter Wäsche u. s. w.) in Berührung gekom-men sind, durch gründliches Waschen mit verdünntem Kresolwasser oder Carbolsäure-lösung (I a) desinficirt werden. Bei Berührung mit inficirten Dingen, Pestkranken,Pestleichen, Desinfectionon von Häusern u. s. w. können die Hände vor dem Ein-dringen von Krankheitskeimen durch gründliches Einreiben mit Oel, Paraffinsalbe(Vaselin) und dergleichen geschützt werden. 3. Bett- und Leibwäsche, sowie wasch-bare Kleidungsstücke und dergl. sind entweder auszukochen (I g), oder in ein Gefässmit einem verdünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung (I a) zu stecken. Die