Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
1024
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1024 Dietrich,

der Gang? Ist das Kind munter und lebhaft gleich Hörenden, hat es einen geistigenBlick oder ein blödes, stumpfes Aussehen? 3, Wie sind die intellectuellen Fähig-keiten: Zeigt das Kind Aufmerksamkeit auf das, was in seiner Umgebung sich be-findet oder geschieht und weiss es die Gegenstände mit mehr oder weniger verständ-licher Gebärde zu bezeichnen? Weiss es Wünsche und Bedürfnisse durch Gebärdenverständlich zu machen? Versteht es auch die auf gleiche Weise gegebenen Mit-theilungen anderer? Zeigt es Zahlensinn, indem es z. B. die Summe gleichmässigerDinge mittelst der Pinger anzugeben versteht? 4. Sind mit dem Kinde Heilversuchevorgenommen worden, von wem und mit welchem Erfolge?" Zur Aufnahme blinderPersonen ist eine Bescheinigung erforderlich, welche nähere Angaben über Ursache,Zeit der Entstehung und Art der Blindheit, über die früher angestellten Heilversuche,über sonstige hörperliche Gebrechen oder Krankheitsanlagen, über die günstigenFähigkeiten und die Charaktereigenthümlichkeiten des Blinden und ähnliche Fragenenthalten muss.

c) Ueber die ärztliche und specialärztliche Fürsorge für dieZöglinge der Taubstummen-Anstalten handelt der preussische Min.-Erlassvom 10. Juli 1900, wie folgt: „Unter dem 7. September 1898 - M. 11797 U III A —war eine Erhebung angeordnet worden über die ärztliche und specialärztliche Für-sorge für die Zöglinge der Taubstummen-Anstalten. Die Berichte ergaben, dass dieärztliche Hülfe für die Zöglinge der Taubstummen-Anstalten insoweit sicher gestelltist, dass der allgemeine Gesundheitszustand derselben bei der Aufnahme festgestelltwird, und dass bestimmten Aerzten die Behandlung in Krankheitsfällen vertragsmässigübertragen ist. Dagegen wurde ermittelt, dass nicht immer die specialärztliche Für-sorge dem Bedürfnisse der Anstalten und dem gegenwärtigen Stande der medicinischenWissenschaft entspricht. Eine specialärztliche Vorbildung des Anstaltsarztes auf demGebiete der Gehör-, Seh- und Sprechorgane ist aber wenigstens insoweit unerlässlich,dass die sachgemässe Behandlung gewöhnlicher Fälle von ihm geleistet und die recht-zeitige Einleitung der specialärztlichen Behandlung von ihm beurtheilt und veranlasstwerden kann. Um diesem Bedürfnisse zu genügen, sind an der hiesigen KöniglichenTaubstummen-Anstalt besondere Kurse eingerichtet worden, welche dazu bestimmtsind, den an Taubstummen-Anstalten thätigen Aerzten durch eine Reihe von Vor-trägen, Demonstrationen und Uebungen, mit denen hervorragende Specialisten betrautsind, die für die Untersuchung und die allgemeine Behandlung taubstummer Kindererforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und sie ausserdem mit denAufgaben und Methoden der Taubstummenerziehung wie mit den wichtigsten schul-ärztlichen Fragen bekannt zu machen. Der erste dieser Aerztekurse, welcher in derZeit vom 14. Mai bis 2. Juni d. J. an der hiesigen Königlichen Taubstummen-Anstaltunter Zugrundelegung des beifolgenden Lehrplanes abgehalten worden ist, hat denErwartungen durchaus entsprochen. Wiederholt und mit steigendem Nachdruck habendie theilnehmenden Aerzte ihrem Danke für die ihnen hier gewährte specialistischeund allgemeine Fortbildung sowie der Ueberzeugung Ausdruck gegeben, dass dasGelernte und Gesehene ihrer Praxis in den Taubstummen-Anstalten und damit denZöglingen zu Gute kommen werde.

Dadurch, dass die Theilnehmer in den Taubstummen-Unterricht selbst einge-führt werden und verschiedene Anstalten besuchten, ist ein engeres und vertrauens-volleres Verhältniss zwischen den Aerzten und Taubstummenlehrern angebahnt wor-den; das Verständniss für die beiderseitigen Aufgaben ist gewachsen. Die an denZöglingen der hiesigen Königlichen Taubstummen-Anstalt gelegentlich des Cursusausgeführten Untersuchungen haben zur Evidenz ergeben, dass eine specialärztlicheUntersuchung und fortdauernde Beaufsichtigung der Gehör-, Seh- und Sprechappa-