Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpflegegesetzgebung). 1023
Den auf den Krampfbetten oder Krampfmatratzen Liegenden ist behufs Schonungdieser Lagerstätten das Schuhwerk auszuziehen. 5. Abwartung' Badender: Beidem Baden der Kranken ist die unausgesetzte Gegenwart wenigstens zweier Pflegerin der Badestube unbedingt nothwendig. Zuwiderhandelnde Pfleger haben sichstrenger Bestrafung zu gewärtigen. 6. Geistesgestörte: Ist schon an sich jederEpileptische durchaus als Kranker anzusehen, so'gilt dies um so mehr, wenn sichzu seinem Leiden Geistesstörung gesellt. In diesem Falle hat der Pfleger auchdie in § 32 enthaltenen Dienstvorschriften zu beobachten."-
2. Personen mit körperlichen Gebrechen (Taubstumme, Blinde,
Krüppel u. s. w.)
a) Allgemeines. Ueber die Zurechnungsfähigkeit und die besondereStellung der Taubstummen in dem Str.-G.-B. siehe § 58 des Str.-G.-B., S.738.Ueber den Schutz gebrechlicher Personen gegen eine mangelhafte Be-handlung oder Versorgung siehe § 221 des Str.-G.-B., S. 740. Ueber die Be-stellung eines Pflegers für Personen mit körperlichen Gebrechen sieheB. G.-B. § 1910, S.749. Ueber den Charakter der Taubstummen-Blinden etc-Anstalten siehe S. 982.
b) Die besondere Fürsorge für Personen mit körperlichen Gebrechenin Anstalten ist in den meisten kleineren deutschen Staaten dem Staate überwiesen,welcher die Gebrechlichen in geeignete Anstalten der Orden, Congregationen, wohl-thätigen Genossenschaften und Vereine oder auch in eigene Anstalten unterbringt. ImKönigreiche Sachsen sind die Armenverbände verpflichtet, für die Unterhaltungund Unterbringung von Personen mit körperlichen Gebrechen Sorge zu tragen. InPreussen bestimmt die Provinzialordnung für die Provinzen Preussen, Brandenburg,Pommern, Schlesien und Sachsen in der Redaotion vom 22. März 1881, die durchGesetz vom 4. Mai 1884 auch auf Hannover und durch Gesetz vom 8. Juni 1885 auchauf Hessen-Nassau ausgedehnt ist, in § 120, dass der Genehmigung der zuständigenMinister bedürfen die von dem Provinziallandtage gemäss § 8 No. 2, §§ 35, 95 zu be-schliessendenReglementsfürdie Irren-, Taubstummen-, Blinden- und Idioten-anstalten, jedoch nur insoweit, als sich die Bestimmungen beziehen auf die Auf-nahme, Behandlung und Entlassung der Irren, Taubstummen, Blinden und Idiotenoder auf deren Unterricht. Durch das Gesetz, betreffend die Ausführung der §§ 5, 6des Gesetzes vom 30. April 1873 wegen der Dotation der Kreis- und Provinzialver-bände, vom 8. Juli 1875, wurde bestimmt, dass die Ueberweisung gewisser Summenunter Anderen zur Fürsorge bezw. Gewährung von Beihilfen für das Irren-, Taub-stummen- und Blindenwesen erfolgte. Zugleich wurden den einzelnen Provinzial-verbänden eine .ganze Anzahl von staatlichen Taubstummen- und anderen Anstaltenzur Verwaltung und Unterhaltung übertragen. — Zur Aufnahme in die Taub-stummen- und Blindenanstalten sind ärztliche Zeugnisse erforderlich,welche sich wenigstens über folgende Fragen zu äussern haben 1 ): „1. Ist die Taub-heit und Stummheit angeboren (etwaige Erblichkeit) oder später und durch welcheKrankheit sowie in welchem Alter verfolgt? Ist sie vollständig oder noch ein Restdes Gehörs (Schall- oder Vocalgehörs) und die Sprache vorhanden, so dass starke. Ge-räusche oder stark betonte Laute vernommen und die letzteren nachgesprochen werdenkönnen? 2. Ist die körperliche Entwickelung im Verhältniss zu den vollsinnigenKindern gleichen Alters eine normale? Sind noch weitere Gebrechen oder Krank-heiten (Skrofeln, Lähmungen u. s. w.) vorhanden? Wie ist die Körperhaltung und
1) Rapmund-Dietrich, a. a. 0. S. 336.