Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpflegegesetzgebung). 1025
rate auch für den Unterricht der Taubstummen, für das, was man von dem ein-zelnen Zöglinge verlangen, und, wie man es verlangen kann, von der grösstenWichtigkeit ist. Nur durch diese fortgesetzten körperlichen Beobachtungen lässt sichnamentlich auch feststellen, wie weit noch durch das Gehör eine geistige Vermitte-lung stattfinden, und wie weit vermöge des Baues und der Anlage seiner Sprech-organe der taub Geborene oder taut Gewordene noch zur Articulation der Lautsprachegebracht werden kann. Für die bei der Aufnahme in die Anstalt durch den Arzt zuvollziehende Feststellung der allgemeinen und der besonderen körperlichen undgeistigen Verhältnisse des taubstummen Kindes und die weitere regelmässige Be-obachtung desselben ist das in der Anlage C. beigefügte Schema eines ärztlichenPersonalbogens ausgearbeitet worden."
Anlage C. Aerztlicher Personalbogen. Formular I. Knaben weiss, Mädchenblau. Taubstummenanstalt zu . . . Vor- und Zunahme: Sohn (Tochter) des (der)(Name), Beruf, geb. am . . . zu . . . Kreis . . . Geimpft im Jahre: . . . Wiedergeimpftim Jahre . . . ehelich? wievieltes Kind? Taubgeboren? Krankheiten bezw. Ge-brechen bei Geschwistern? (Schwerhörigkeit, Taubheit, Sprachstörungen, Epilepsie,bei den Eltern oder sonstigen Verwandten? Taub geworden? im Alter von . . .Jahren, wodurch? Sprach das Kind vor der Ertaubung? Etwaige Bildungs- undHeilversuche? Tag der ärztlichen Untersuchung. Ansteckende Krankheiten: a) selbst,b) Familie, c) im Hause. Parasiten? Scabies, Pediculi etc. Allgemeine Körper-constitulion. Grösse: cm. Gewicht: kg. Constitutionelle Krankheiten: Skrophulose,Tuberculose, Syphilis, Lepra, Epilepsie etc. Brustumfang, Herz, Lunge, Bauch:(Bruch?) Knochengerüst, Wirbelsäule. Ilörorgan: Aeusserer Gehörgang? Trommel-fell? Mittelohr? Eustachische Röhre durchgängig? Nasen-, Rachenraum? Rachen-mandel? Nase, Mund, Kehlkopf: Zähne, Zungenmandel, Gaumensegelmandel, Kehl-kopfeingang, Taschenbänder, Stimmlippen, Luftröhre? Augen: R. und L. Sehschärfe,Refraction, Hornhaut, Aderhaut, Netzhaut etc.? Allgemeiner geistiger Zustand: Ge-weckt, normal begabt, schwachsinnig, blödsinnig (idiotisch)? Hörfähigkeit: Worte,welche? in welcher Entfernung? Vocale, welche ? Consonanten, welche? WelcheGeräusche überhaupt? Welche Tonreihe? 1 ) Sprache, Noch vorhanden? Alhmung?Stimme? Aussprache? Welche Störung 2 ) macht sich beim Articulationsunterrichtin der Anstalt bemerkbar? 1. Sprach-Athmung? 2. Sprechstimme? 3. Aussprache?Bemerkungen (etwaige sonstige Abnormitäten, insbesondere des Schädels, Gesichtsetc.) Folgerungen aus der ärztlichen Untersuchung, Tag der ärztlichen Untersuchung.Für Lehrer und Unterricht. Für Eltern und Haus."
d) In Bremen ist für taubstumme Kinder aller Vermögenslclassen derUnterrichtszwang durch das nachstehende Gesetz vom 1. Juli 1898 eingeführt:„Der Senat verordnet im Einverständniss mit der Bürgerschaft: § 1. TaubstummeKinder unterliegen dem Unterrichtszwang nach Maassgabe der folgenden Bestim-mungen. § 2. Taubstumme Kinder, für deren genügende Ausbildung nicht in an-derer Weise gesorgt ist, sind für die Dauer des schulpflichtigen Alters in der zurAusbildung solcher Kinder bestimmten Anstalt unterzubringen oder haben arn Unter-richte in derselben theilzunehmen. Im Zweifelsfalle entscheidet hierüber nach Ein-holung sachverständigen Gutachtens die Senatscommission für das Unterrichtswesen,welche ebenfalls bestimmt, ob das Kind in der Anstalt unterzubringen ist oder nuram Unterrichte in derselben theilzunehmen hat. Auch kann sie mit Rücksicht aufdie geistige oder körperliche Entwickelung eines Kindes dasselbe zeitweilig von der
1) Mit continuirlicher Tonreihe zu prüfen.2).Erst nach Beobachtung zu beantworten.
Handbuch der Krankenvorsorgung u. Krankenpflege. II. lid g£