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2,1 (1902)
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1022
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1022 Dietrich,

s onderung in Einzelzimmern: Die Absonderung von Kranken durch Verbrin-gung in Einzelzimmer haben die Pfleger nie eigenmächtig zu verfügen. Die Abson-derung darf in der Regel nur auf Anordnung des Arztes, und wenn in Nothfällen einsolcher nicht schnell genug zu erlangen ist, auf Anordnung des Oberpllegers erfolgen.Ueber die in einem solchen Falle von ihm ausnahmsweise angeordnete Absonderungeines Kranken hat der Oberpfleger alsbald nachträglich Meldung zu erstatten. DieseMeldung hat, wenn die Absonderung sich während der Nachtzeit nöthig machte, dieUmstände aber die Herbeirufung des Arztes nicht erforderten, jedenfalls sofort amnächsten Morgen zu erfolgen. Bei der Ausführung der Absonderung ist jederzeitgenau nach den deshalb ertheilten ärztlichen Vorschriften zu verfahren. Abgeson-derten Kranken hat der Pfleger stete Aufmerksamkeit zu widmen. Er hat sich fort-gesetzt von ihrem Ergehen und Gebahren in Kenntniss zu erhalten. 3. Vermei-dung verletzender Bezeichnnngen: Den Kranken gegenüber ist die Bezeich-nung ihres Zustandes mit Ausdrücken, wie: „Narrheit", Verrücktheit", „Tollheit"und dergleichen unbedingt zu vermeiden. 4. Vergangenheit der Kranken:Der Pfleger darf weder selbst dem Kranken Vorfälle oder Vergehungen aus dessenVergangenheit zum Vorwurf machen, noch darf er dies von Anderen dulden, nochAnderen über dergleichen Mittheilung machen. Ebensowenig ist der Kranke zu der-gleichen Eröffnungen zu ermuntern oder in seinen irrsinnigen Aeusserungen zu be-stärken. 5. Zeit des Aufstehens und Zubettgehens: Die Pfleger müssenregelmässig früh mindestens i / 2 Stunde eher als die Kranken das Bett verlassenund Abends die Letzten sein, welche zu Bett gehen. 6. Gelegentliche körper-liche Besichtigung: Die Zeit des An- und Auskleidens des Kranken und dieZeit, die er im Bade zubringt, ist mit Gewandtheit zu körperlicher Besichtigungwegen verheimlichter oder unbemerkt gebliebener äusserer Schäden zu benutzen.7. Nachforschung in den Kleidern und sonstigen Sachen: Die Kleider undsonstigen Sachen der Kranken sind öfters unbemerkt zu untersuchen, um sich zuüberzeugen, ob der Kranke vielleicht verbotene Gegenstände, als gefährliche Werk-zeuge, Bindfaden, Scherben, Nägel und dergleichen, angesammelt habe. 8. Bewah-rung des Eigenthums der Kranken: Die Pfleger haben darauf zu achten, dassdie Kranken von ihrem Eigenthume etwas weder verschenken, noch verkaufen, nochvertauschen oder verborgen. 9. Gottesdienste, Begräbnisse etc.: Rücksicht-lich der Betheiligung der Kranken an den Gottesdiensten, Begräbnissen etc. ist denärztlichen Bestimmungen nachzugehen. 10. Spaziergänge: Bei den Spaziergängender Kranken (§26) haben die Pfleger namentlich auch darauf zu achten, dass keinKranker sich verliere, entweiche oder sich verberge.

§ 33. Pflege Epileptischer.

1. Abgewöhnung beengender Kleidungsstücke: Die Pfleger habenauch an ihrem Theile darauf zu halten, dass sich die Epileptischen aller beengendenKleidungsstücke entwöhnen, besonders um den Hals und um den Leib oberhalb derHüften. 2. Freier Durchgang durch die Thüren: Die Pfleger haben nicht zudulden, dass die Kranken in den Thüren stehen oder diejenigen Thüren, deren Offen-stehen angeordnet ist, schliessen, damit nicht der freie Durchgang der Pfleger beivorkommenden epileptischen Anfällen gehindert ist. 3. Maassregeln beim Ein-tritte von Krämpfen: Beim Eintritte von Krämpfen sind dem Kranken die Klei-dungsstücke um den Hals und um den Leib oberhalb der Hüften, wenn sie dortirgend beengen, schnell zu öffnen und Speisen, die er etwa im Munde hat, rasch,aber unter grösster Schonung daraus zu entfernen. Auch ist darauf zu achten, dassder Kranke sich oder Andere nicht verletzt. 4. Schonung der Krampfb etten etc.: