794 Dietrich,
die nach Absatz 1 versicherten Personen der dritte Theil der für andere Kassen-mitglieder geltenden Beiträge entrichtet.
Soweit die im Absatz 1, Ziffer 1 bezeichneten Leistungen im Falle der Erkran-kung von dem Arbeitgeber nicht in Gemässheit des Arbeitsvertrages, auf Grunddessen die Ermässigung der Beiträge'erfolgt ist, gewährt werden, ist dem Erkranktenauf Antrag das Krankengeld von der Gemeinde-Krankenversicherung oder Kranken-kasse zu zahlen und derselben von dem Arbeitgeber zu ersetzen. Streitigkeiten übersolche Ersatzansprüche werden nach Maass.uabe des § 12, Absatz 2 dieses Gesetzesentschieden.
§ 138. Durch statutarische Bestimmung (§ 137 Absatz 2) kann eine ent-sprechende Kürzung des Krankengeldes und der Beiträge auch für solche Versicher-ten angeordnet werden, welche in Krankheitsfällen auf Grund ihres Arbeitsvertragesweniger als die im § 137 Absatz 1 festgesetzten Geld- oder Naturalleistungen be-ziehen. Die Kürzung muss dem Verhältnisse entsprechen, in welchem der Werthdieser Leistungen zu der Höhe des Krankengeldes steht. Im Uebrigen finden dieBestimmungen des § 137 auch auf Fälle dieser Art Anwendung.
§ 141. Die auf Grund der §§ 2, 49 bis 52 Absatz 1, 53, 54 des Krankenver-sicherungsgesetzes erlassenen statutarischen Bestimmungen sind, soweit sie den vor-stehenden Vorschriften zuwiderlaufen, bis zum 1. Januar 1887 mit denselben inUebereinstimmung zu bringen. Soweit dies nicht geschieht, kann die Landes-Zentralbehörde nach Ablauf dieser Frist solche statutarischen Bestimmungen ganzoder theilweise ausser Kraft setzen.
Der § 3 Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes findet auf die unter § 1des gegenwärtigen Gesetzes fallenden Personen keine Anwendung.
§ 142. Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk odereines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben könnenPersonen, welche innerhalb des betreffenden Bezirks wohnen und, ohne zu einem be-stimmten Arbeitgeber in einem dauernden Arbeitsverhältnisse zu stehen, vorwiegendin land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben dieses Bezirks gegen Lohn beschäftigtsind, auch für diejenige Zeit, in welcher eine Beschäftigung gegen Lohn nicht statt-findet, der Krankenversicherungspflicht unterworfen und, solange sie nicht zu einerdie Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung in einem anderen Erwerbszweigeübergehen oder Mitglieder einer Betriebskrankenkasse werden, in diesem Bezirke zurVersicherung herangezogen werden.
Die nach solcher statutarischen Bestimmung versicherungspflichtigen Personensind der Gemeinde-Krankenversicherung oder Ortskrankenkasse, welcher die sonstigenversicherungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter angehören, durchdie Gemeindebehörde zu überweisen. Ihre Versicherung beginnt mit dem Tage ihrerUeberweisung.
Die Ueberweisung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen ihrer Zu-lässigkeit aufhören.
Die Ueberweisung, sowie der die Zurücknahme derselben ablehnende Bescheidkann nach Maassgabe des § 12 Absatz 2 dieses Gesetzes angefochten werden.
Ob und inwieweit die Vorschriften der §§ 49 bis 53 des Krankenversicherungs-gesetzes auf die Arbeitgeber dieser Personen Anwendung finden, ist durch statuta-rische Bestimmungen zu regeln.
Solange solche Personen nach Maassgabe des Absatzes 1 in dem Bezirke ihresWohnortes gegen Krankheit versichert sind, fällt ihre Verpflichtung zum Beitritt zueiner anderen Kasseneinrichtung für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiter fort.
Die nach Absatz 1 und 5 zulässigen statutarischen Vorschriften bedürfen derGenehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.