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Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpflegegesetzgebung). 795
Gesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen. Vom1. April 1876. (Reichs-Gesetzbl. 1876, S. 125) in der Fassungvom 1. Juni 1884. (Reichs-Gesetzbl. 1884, S. 54.)
(Die durch die spätere Gesetzgebung aufgehobenen Paragraphen sind nicht mitabgedruckt.)
§ 1. Kassen, welche die gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder für denFall der Krankheit bezwecken und auf freier Uebereinkunft beruhen, erhalten dieRechte einer eingeschriebenen Hülfskasse unter den nachstehend angegebenen Be-dingungen.
§ 2. Die Kasse hat einen Namen anzunehmen, welcher von dem aller anderen,an demselben Orte oder in derselben Gemeinde befindlichen Hülfskassen verschiedenist und die zusätzliche Bezeichnung: „eingeschriebene Hülfskasse" enthält.
§ 3. Das Statut der Kasse muss Bestimmung treffen:
1. über Namen, Sitz und Zweck der Kasse;
2. über den Beitritt und Austritt der Mitglieder;
3. über die Höhe der Beiträge;
4. über die Voraussetzungen, die Art und den Umfang der Unterstützungen;
5. über die Bildung des Vorstandes, über die Legitimation seiner Mitgliederund den Umfang seiner Befugnisse;
6. über die Zusammensetzung und Berufung der Generalversammlung und überdie Art ihrer Beschlussfassung;
6a. über die Bildung und die Befugnisse der örtlichen Verwaltungsstellen, fallssolche errichtet werden sollen;
7. über die Abänderung des Statuts;
8. über die Verwendung des Kassenvermögens im Falle der Auflösung oderSchliessung der Kasse;
9. über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung.
Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit dem Zwecke der Kassenicht in Verbindung steht oder den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderläuft.
§ 4. Das Statut ist in zwei Exemplaren dem Vorstande der Gemeinde, in derenBezirk die Kasse ihren Sitz nimmt, von den mit der Geschäftsleitung vorläufig be-trauten Personen oder von dem Vorstande der Kasse in Person einzureichen. DerGemeindevorstand hat das Statut der höheren Verwaltungsbehörde ungesäumt zuübersenden; diese entscheidet über die Zulassung der Kasse. Der Bescheid ist inner-halb sechs Wochen zu ertheilen.
Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn das Statut den Anforderungendieses Gesetzes ni'cht genügt. Wird die Zulassung versagt, so sind die Gründe mit-zutheilen. Gegen die Versagung steht der Rekurs zu; wegen des Verfahrens und derBehörden gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21 der Gewerbeordnung. In Elsass-Lothringen finden statt derselben die dort geltenden Bestimmungen über das Ver-fahren in streitigen Verwaltungssachen entsprechende Anwendung. Wird die Zu-lassung ausgesprochen, so ist eine Ausfertigung des Statuts, versehen mit dem Ver-merke der erfolgten Zulassung, zurückzugeben.
Abänderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften. Ueber die Zu-lassung einer Abänderung, durch welche der Sitz der Kasse verlegt werden soll, hatdie Behörde des alten Sitzes zu entscheiden.
Die Zulassung einer Kasse, welche örtliche Verwaltungsstellen einrichtet, ist beiderjenigen Verwaltungsbehörde zu erwirken, in deren Bezirk die Hauptkasse ihrenSitz nimmt.