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2,1 (1902)
Entstehung
Seite
793
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Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpilegegesetzgebung). 793

Die Entscheidung über den Befreiungsantrag ist den Betheiligten zu eröffnenund vorläufig vollstreckbar. Gegen dieselbe steht jedem Betheiligten binnen zweiWochen die Beschwerde an die vorgesetzte Aufsichtsbehörde zu.

Die Befreiung gilt für die Dauer des Arbeitsvertrages. Sie hört vor der Beendi-ffung derselben auf:

1. wenn dies von der im Absatz 2 bezeichneten Aufsichtsbehörde wogen nichtgenügender Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers — sei es von Amtswegen, sei es aufVorschlag der Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung oder des Vorstandesder Krankenkasse — angeordnet wird.

2. wenn der Arbeitgeber die befreite Person zur Krankenversicherung anmeldet.Die Anmeldung ist im Falle einer zur Zeit derselben bereits eingetretenen Erkrankungohne rechtliche Wirkung.

Insoweit einer nach Absatz 1 befreiten Person im Falle der Erkrankung vondem Arbeitgeber eine den Bestimmungen des § 6 des Krankenversicherungsgesetzesentsprechende oder gleichwerthige Unterstützung nicht gewährt wird, ist dieselbe aufAntrag von der betreffenden Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenkasse zugewähren. Die hiernach gemachten Aufwendungen sind von. dem Arbeitgeber zuersetzen.

Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche gegen die Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenkasse auf Grund des vorstehenden Absatzes ent-stehen, werden nach Maassgabe des § 12, Absatz 1, Streitigkeiten über Ersatz-ansprüche zwischen der Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenkasse einerseitsund dem Arbeitgeber andererseits nach Maassgabe des § 12, Absatz 2, dieses Gesetzesentschieden.

§ 137. Für versicherungspflichtige Personen, welche erweislich auf Grund einesöiindestens für die Daner eines Jahres abgeschlossenen Arbeitsvertrages

1. jährliche Naturalleistungen mindestens im dreihundertfachen Werthe des vonder Gemeinde-Krankenversicherung beziehungsweise Krankenkasse für einenKrankentag zu zahlenden Krankengeldes beziehen, oder für den Krankentageinen Arbeitslohn an Geld oder Naturalleistungen erhalten, welcher von derGemeinde-Krankenversicherung beziehungsweise Krankenkasse zu zahlendentäglichen Krankengeldes mindestens gleichkommt, und

2. auf Fortgewährung dieser Leistungen, innerhalb der Geltungsdauer desArbeitsvertrages, für mindestens dreizehn Wochen nach der Erkrankung einenRechtsanspruch haben,

tritt auf Antrag des Arbeitgebers während der Geltungsdauer des Arbeitsvertrages eineErmässigung der Versicherungsbeiträge ein, wogegen das Krankengeld in Wegfallkommt.

Die Ermässigung der Beiträge erfolgt in demselben Verhältniss, in welchem dieHöhe des Krankengeldes zu dem Werthe der sonstigen Kassenleistungen steht. DiesVerhältniss ist durch statutarische Bestimmung festzustellen, welche für die Gemeinde-Krankenversicherung von der Gemeinde, für die gemeinsame Gemeinde-Kranken-versicherung (§ 12 des Krankenversicherungsgesetzes) durch den weiteren Communal-verband, für Orts- und Betriebskrankenkassen durch das Kassenstatut zu treffen ist.Die statutarischen Bestimmungen der Gemeinden und weiteren Communalverbändebedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde; auf die Festsetzungdurch das Kassenstatut findet § 24 des Krankenversicherungsgesetzes Anwendung.Wo weitere Communalverbände nicht bestehen, erfolgt die Festsetzung für die gemein-same Gemeinde-Krankenversicherung durch die höhere Verwaltungsbehörde. So langeeine endgültige Festsetzung dieses Beitragsverhältnisses nicht erfolgt ist, wird für