792 Dietrich,
betheiligte versicherungspflichtige Person angehört, in Ermangelung einer solchenKasse der Gemeinde-Krankenversicherung.
§ 83. Die in diesem Gesetze für Gemeinden getroffenen Bestimmungen geltenauch für die einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbstständigen Gutsbezirkeund Gemarkungen (ausmärkische Bezirke) mit Ausnahme des § 5 Absatz 2 und des§ 13. Soweit aus denselben der Gemeinde Rechte und Pflichten erwachsen, tritt anihre Stelle der Gutsherr oder Gemarkungsberechtigte.
§ 84. Die Bestimmung darüber, welche Behörden in jedem Bundesstaate unterGemeindebehörde, höhere Verwaltungsbehörde, und welche Verbände als weitereCommunalverbände im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen sind, bleibt den Landes-regierungen mit der Maassgabe überlassen, dass mit den von den höheren Verwal-tungsbehörden wahrzunehmenden Geschäften diejenigen höheren Verwaltungsbehördenzu betrauen sind, welche nach Landesrecht die Aufsicht oder Oberaufsicht in Ge-meindeangelegenheiten wahrzunehmen haben.
Die auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind bekanntzu machen.
Bei Betriebs- (Fabrik-) und Baukrankenkassen, welche ausschliesslich für Be-triebe des Reiches oder des Staates errichtet werden, können die Befugnisse und Ob-liegenheiten der Aufsichtsbehörde und der höheren Verwaltungsbehörde den den Ver-waltungen dieser Betriebe vorgesetzten Dienstbehörden übertragen werden.
§§ 85—87 enthalten Uebergangsbestimmungen.
b) Gesetz, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung
der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben
beschäftigten Personen. Vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl., S. 132).
(Die durch die spätere Gesetzgebung aufgehobenen Paragraphen sind nicht mit
abgedruckt.)
B. Krankenversicherung.
§ 133. Werden durch die Landesgesetzgebung in der Land- oder Forstwirth-schaft gegen Gehalt oder Lohn beschäftigte Personen der Krankenversicherungsplliclitnach Maassgabe des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs-Ge-setzbl. S. 73) unterworfen, so findet letzteres Gesetz mit den aus den §§ 134 bis 142dieses Gesetzes sich ergebenden Aenderungen Anwendung. Dasselbe gilt, wenn durchstatutarische Bestimmungen auf Grund des § 2 des Krankenversicherungsgesetzes dieAnwendung der Vorschriften des § 1 des letzteren auf solche Personen erstreckt wird.
§ 134. Gemeinden oder weitere Communalverbände können bei dem Erlassestatutarischer Bestimmungen über die Krankenversicherung land- und forstwirth-schaftlicher Arbeiter beschliessen, dass diese Bestimmungen auch auf ausserhalb desCommunalbezirks liegende Theile solcher Betriebe sich erstrecken' sollen, derenSitz innerhalb des Bezirks der Gemeinde oder des weiteren Communalverbandesbelegen ist.
§ 136. Personen, welche erweislich mindestens für dreizehn Wochen nach derErkrankung dem Arbeitgeber gegenüber einen Rechtsanspruch auf eine den Bestim-mungen des § 6 des Krankenversicherungsgesetzes entsprechende oder gleichwerthigeUnterstützung haben, sind auf den Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungs-pflicht zu befreien, sofern die Leistungsfähigkeit desselben genügend gesichert ist.
Ueber den Antrag entscheidet die Verwaltung der Gemeinde-Krankenversiche-rung oder der Vorstand der Krankenkasse, welcher die zu befreiende Person angehörenwürde. Wird die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers beanstandet, so ist der Antragan die Aufsichtsbehörde zur Entscheidung abzugeben.