Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpllegegesetzgebung). 791
nachTagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, aufweichen der Zeitpunktoder das Ereigniss fällt, nach welchem der Anfang der Frist sich richten soll.
Eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist endet mit Ablauf desjenigenTages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennug oderZahl dem Tage entspricht, an welchem die Frist begonnen bat. Fehlt dieser Tag in, dem letzten Monat, so endigt die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so en-digt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Auf die Berechnung derDauer der Krankenunterstützung findet die Vorschrift keine Anwendung.
§ 79. Die Fristen und Formulare für die in den §§ 9, 41 vorgeschriebenenHeb ersichten und Rechnungsabschlüsse werden vom Bundesrath festgestellt. Min-destens von fünf zu fünf Jahren findet eine einheitliche Zusammenstellung und Ver-arbeitung für das Reich statt.
§ 80. Den Arbeitgebern ist untersagt, die Anwendung derBestimmungen diesesGesetzes zum Nachtheile der Versicherten durch Verträge (mittelst Reglements oderbesonderer Uebereinkunft) auszuschliessen oder zu beschränken. Vertragsbestimmun-gen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung.
§ 81. Wer der ihm nach § 49 oder nach den auf Grund des § 2 Absatz 2 er-lassenen Bestimmungen obliegenden Verpflichtung zur An- oder Abmeldung oder derihm nach § 49a obliegenden Anzeigepflicht nicht nachkommt, wird mit Geldstrafebis zu zwanzig Mark bestraft.
§ 82. Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Krankenversiche-rungszwange unterliegenden Personen bei der Lohnzahlung vorsätzlich höher als dienach §§ 53, 65 zulässigen Beträge in Anrechnung bringen, oder der Bestimmung des§53 Absatz 3, oder dem Verbote des § 80 entgegenhandeln, werden, sofern nicht nachanderen gesetzlichen Bestimmungen eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zudreihundert Mark oder mit Haft bestraft.
§ 82a. Die Arbeitgeber sind befugt, die Erfüllung der ihnen durch dieses Ge-setz auferlegten Verpflichtungen solchen Personen zu übertragen, welche sie zurLeitung ihres Betriebes oder eines Theiles desselben oder zur Beaufsichtigung, be-stellt haben.
Sind die in diesem Gesetze gegebenen Vorschriften von solchen Personen über-treten worden, so trifft die Strafe die letzteren. Der Arbeitgeber ist neben denselbenstrafbar, wenn die Zuwiderhandlung mit seinem Vorwissen begangen ist, oder wenner bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes,oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Betriebsleiter oder Aufsichtsper-sonen es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
Für den Erstattungsanspruch aus § 50 haftet neben dem zur Anmeldung etwaverpflichteten Betriebsleiter oder Aufseher in allen Fällen auch der Arbeitgeber.Mehrere Verpflichtete haften dabei als Gesammtschuldner.
§ 82b. Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten Personen auf Grunddes § 53 Lohnbeträge in Abzug bringen, diese Beträge aber in der Absicht, sich odereinem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen, oder die berech-tigte Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenkasse zu schädigen, den letzterenvorenthalten, werden mit Gefängniss bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zudreitausend Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werdenkann. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschliesslich auf Geldstrafeerkannt werden.
§ 82c. Die auf Grund der §§ 81, 82, 82a verhängten Geldstrafen fliessen der-jenigen Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- oder Innungskrankenkasse zu, welcher di&