788 Dietrich,
zuvor dem Vorstande der Ortskrankenkasse seinen Eintritt in die Innung nach-gewiesen hat.
Mit dem Zeitpunkte, mit welchem versicherungspflichtige Personen Mitgliedereiner Innungs-Krankenkasse werden, scheiden sie aus anderen auf Grund dieses Ge-setzes errichteten Kassen, welchen sie bis dahin vermöge ihrer Beschäftigung an-gehörten, aus.
Den Zeitpunkt, mit welchem eine neu errichtete Innungs-Krankenkasse insLeben tritt, bestimmt die höhere Verwaltungsbehörde.
Im Uebrigen bleiben für diese Kassen die Vorschriften des Titels VI der Gewerbe-ordnung in Kraft.
H. Verhältniss der Knappschaftskassen und der eingeschriebenenund anderen Hülfskassen zur Krankenversicherung.
§ 74. Für die Mitglieder der auf Grund berggesetzlicher Vorschriften errich-teten Krankenkassen (Knappschaftskassen) tritt weder die Gemeinde-Krankenversiche-rung, noch die Verpflichtung, einer nach Maassgabe der Vorschriften dieses Gesetzeserrichteten Krankenkasse anzugehören, ein.
Die statutenmässigen Leistungen dieser Kassen in Krankheitsfällen müssen diefür die Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen vorgeschriebenen Mindestleistungen er-reichen.
Die Vorschriften des § 26, Absatz 1 und Absatz 2, Satz 1, §§ 56a und 57a.linden auch auf Knappschaftskassen Anwendung.
Im Uebrigen bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Knappschafts-kassen unberührt.
§ 75. Mitglieder der auf Grund des Gesetzes über die eingeschriebenen Hiilfs-
7. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 125)
kassen vom ----------------------------------------------------- errichteten Kassen sind von der
1. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 54)
Verpflichtung, der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer nach Maassgabe diesesGesetzes errichteten Krankenkasse anzugehören, befreit, wenn die Hülfskasse, welchersie angehören, allen ihren versicherungspflichtigen Mitgliedern oder doch derjenigenMitgliederklasse, zu welcher der Versicherungspflichtige gehört, im Krankheitsfallemindestens diejenigen Leistungen gewährt, welche nach Maassgabe der §§ 6 und 7von der Gemeinde, in deren Bezirk der Versicherungspflichtige beschäftigt ist, zugewähren sind. Die durch Kassenstatut begründeten Beschränkungen der Unter-stützungsansprüche schliessen die Befreiung nicht aus, wenn sie sich innerhalb derGrenzen der den Gemeinden nach § 6a gestatteten Beschränkungen halten.
Tritt ein Mitglied einer eingeschriebenen Hülfskasse an einem Orte in Beschäf-tigung, an welchem das Krankengeld der Mitgliederkasse, der es bisher angehörte,hinter dem von der Gemeinde-Krankenversicherung zu gewährenden Krankengeldezurückbleibt, so gilt die Befreiung noch für die Dauer von zwei Wochen. Die Melde-pflicht des Arbeitgebers (§ 49, Absatz 1) beginnt in diesen Fällen erst mit dem Ab-lauf dieser zwei Wochen.
Mitgliedern einer eingeschriebenen Hülfskasse, welche zugleich der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten Krankenkasseangehören, kann an Stelle der freien ärztlichen Behandlung und Arznei eine Erhöhungdes Krankengeldes um ein Viertel des Betrages des ortsüblichen Tagelohnes (§ 8)ihres Beschäftigungsortes gewährt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Mitglieder solcher auf Grundlandesherrlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen Anwendung, deren Statut von