Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpflegegesetzgebung). 787
F. Baukrankenkassen.
§ 69. Für die bei Eisenbahn-, Canal-, Wege-, Strom-, Deich- und Festungs-bauten, sowie in anderen vorübergehenden Baubetrieben beschäftigten Personen habendie Bauherren auf Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde Baukrankenkassen zuerrichten, wenn sie zeitweilig eine grössere Zahl von Arbeitern beschäftigen.
§ 70. Die den Bauherren obliegende Verpflichtung kann mit Genehmigung derhöheren Verwaltungsbehörde auf einen oder mehrere Unternehmer, welche die Aus-führung des Baues oder eines Theiles desselben für eigene Rechnung übernommenhaben, übertragen werden, wenn dieselben für die Erfüllung der Verpflichtung einenach dem Urtheil der höheren Verwaltungsbehörde ausreichende Sicherheit bestellen.
§ 71. Bauherren, welche der ihnen nach § 69 auferlegten Verpflichtung nichtnachkommen, haben den von ihnen beschäftigten Personen für den Fall einer Krank-heit und im Falle des Todes derselben ihren Hinterbliebenen die im § 20 vorgeschrie-benen Unterstützungen aus eigenen Mitteln zu leisten.
§ 72. Die in Gemässheit des § 69 errichteten Krankenkassen sind zu schliessen:
1. wenn der Betrieb, für welchen sie errichtet sind, aufgelöst wird;
2. wenn der Bauherr oder Unternehmer es unterlässt, für ordnungsmässigeKassen- und Rechnungsführung Sorge zu tragen.
In dem Falle zu 2 trifft den Bauherren oder Unternehmer die im § 71 aus-gesprochene Verpflichtung.
Im Uebrigen finden auf die in Gemässheit des § 69 errichteten Krankenkassendie Vorschriften der §§ 63 bis 68 mit der Maassgabe Anwendung, dass über die An-wendbarkeit der Vorschrift des § 32 die höhere Verwaltungsbehörde bei Genehmigungdes Kassenstatuts, über die Verwendung des bei Schliessung oder Auflösung einerKasse verbleibenden Restes des Kassenvermögens das Kassenstatut Bestimmungtreffen muss. Eine Verwendung zu Gunsten des Bauherrn oder Unternehmers istausgeschlossen.
Auf Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche auf Grund des § 71gegen den Bauherrn erhoben werden, findet die Vorschrift des § 58, Absatz 1, An-wendung; auf Streitigkeiten über Ersatzansprüche, welche auf Grund des § 71 und-des § 57, Absatz 2, gegen den Bauherrn erhoben werden, findet die Vorschrift des§ 58, Absatz 2, Anwendung.
G. Innungskrankenkassen.
§ 73. Auf Krankenkassen, welche auf Grund der Vorschriften des Titels VIder Gewerbeordnung von Innungen für die Gesellen und Lehrlinge ihrer Mitgliedererrichtet werden, finden die Vorschriften des § 19, Absatz 5, §§ 20 bis 22, 26 bis33, 39 bis 42, 46; 46a, 46b, 48a, Absatz 2, § 49a, Absatz 4, §§ 51 bis 53a, 54abis 58, 65, Absatz 2, Anwendung.
Wird für eine Innung nach Maassgabe der vorstehenden Bestimmung eineInnungs-Krankenkasse errichtet,, so werden die von Innungsmitgliedern in ihremGewerbebetriebe beschäftigten versicherungspflichtigen Personen, vorbehaltlich derBestimmung des § 75, soweit sie zu dem Zeitpunkte, mit welchem die Kasse insLeben tritt, in dieser Beschäftigung stehen, mit diesem Zeitpunkte, soweit sie späterin diese Beschäftigung eintreten, mit diesem Eintritt Mitglied der Innungs-Kranken-kasse.
Versicherungspflichtige Personen, deren Arbeitgeber der Innung, für welcheeine Innungs-Krankenkasse errichtet ist, erst nach deren Errichtung beitreten, werden,soweit sie bisher einer Ortskrankenkasse angehörten, mit Beginn des neuen Rech-nungsjahres Mitglieder der Innungs-Krankenkasse, sofern der Arbeitgeber drei Monate
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