Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpllegegesetzgebung). 789
einer Staatsbehörde genehmigt ist und über die Bildung eines Reservefonds den §£ .'ii',33 entsprechende Bestimmungen enthält.
§ 75 a. Den eingeschriebenen Hülfskassen, sowie den im § 75, Absatz 4,bezeichneten, auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen istauf ihren Antrag eine amtliche Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie, vor-behaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des § 75 genügen.
Die Bescheinigung wird ausgestellt:
1. für Kassen, deren Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaates nicht hinaus-reicht, von der Centralbehörde;
2. für Kassen, deren Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaates hinausreicht,von dem Reichskanzler.
Wird die Bescheinigung versagt, so sind die Gründe mitzutheilen.
Tritt in dem Statut der Kasse eine Aenderung ein, so ist von Amtswegen zuprüfe*, ob die Kasse den Anforderungen des § 75 auch ferner entspricht. Nach demAusfall dieser Prüfung ist die Bescheinigung von Neuem zu ertheilen oder zu wider-rufen.
Die Bescheinigung und deren Widerruf sind in dem Falle zu 1 durch das fürdie amtlichen Bekanntmachungen der Centralbehörde bestimmte Blatt, in dem Fallezu 2 durch den Reichsanzeiger bekannt zu machen.
§ 75 b. Bei Streitigkeiten über die Befreiung eines Mitgliedes einer Hülfskassevon der Verpflichtung, einer Gemeinde-Krankenversicherung oder einer auf Grunddieses Gesetzes errichteten Krankenkasse anzugehören, ist für die Entscheidung derFrage, ob die Kasse den Anforderungen des § 75 genügt, vorbehaltlich der Frage, obdas Krankengeld die Hälfte des ortsüblichen Lohnes gewöhnlicher Tagearbeiter amBeschäftigungsorte des Mitgliedes erreicht, die auf Grund des § 75a ausgestellteBescheinigung maassgebend.
Der Nachweis der Bescheinigung wird durch Vorlegung eines Exemplars desKassenstatuts geführt, in welchem das die Bekanntmachung enthaltende Blatt nachJahrgang, Nummer und Seitenzahl angegeben ist.
§ 76. Die Bestimmungen der §§ 57 und 58, Absatz 2, linden auf die im § 75bezeichneten Hülfskassen Anwendung.
J. Schluss-, Straf- und Uebergangsbestimmungen.
§ 76a. Die Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherung, sowie die Vor-stände der Krankenkassen und der im § 75 bezeichneten Hülfskassen sind verpflichtet,den Behörden von Gemeinden und Armenverbänden, welche auf Grund der ihnen ob-liegenden gesetzlichen Verpflichtung zur Unterstützung hilfsbedürftiger PersonenVersicherte unterstützt haben, auf Erfordern Auskunft darüber zu ertheilen, ob undin welchem Umfange diesen Personen gegen sie Unterstützungsansprüche auf Grunddieses Gesetzes zustehen.
Die Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherung, sowie die Vorstände derKrankenkassen und der im § 75 bezeichneten Hülfskassen sind ferner verpflichtet,den auf Grund der Unfallversicherungsgesetze bestehenden Berufsgenossenschaften,sowie den auf Grund des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung,vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) bestehenden Versicherungsanstalten zugestatten, zum Zweck der Ermittelung der von ihren Mitgliedern, beziehungsweiseden Arbeitgebern ihres Bezirks beschäftigten Versicherten und deren Beschäftigungs-zeit und Lohnhöhe durch Beauftragte von den Büchern und Listen der Kasse inderen Geschäftsräumen während der Geschäftsstunden Einsicht zu nehmen.