786 Dietrich,
der vor dem Zeitpunkte des Ausscheidens bereits entstandenen Unterstützungsan-sprüche ein überschiessendesVermögen, so ist der Theil desselben, welcher dem Ver-hältniss der Zahl der ausscheidenden zur Gesammtzahl der bisherigen Kassenmit-glieder entspricht, derjenigen Krankenkasse zu überweisen, welcher die in dem aus-scheidenden Betriebe beschäftigten Personen fortan anzugehören haben.
2. Ergiebt sich ein Fehlbetrag, so ist derselbe, falls der Antrag von dem Unter-nehmer des ausscheidenden Betriebes gestellt worden ist, von diesem in dem unterZiffer 1 festgesetzten Verhältniss zu decken.
Der Antrag auf Ausscheidung ist an die höhere Verwaltungsbehörde zu richten.Diese bestimmt den Zeitpunkt, mit welchem die Ausscheidung stattzufinden hat, undentscheidet über dieVertheilung des Vermögens. Gegen diese Entscheidung steht denBetheiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu.
§ 67 b. Bei Veränderungen in der Organisation einer öffentlichen Betriebsver-waltung kann auf deren Antrag die höhere Verwaltungsbehörde die Bezirke der fürdiese Verwaltung bestehenden Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen nach Anhörung derKassenorgane anderweit festsetzen. Dabei finden die Vorschriften des § 87a Absatz 2nnd 3 entsprechende Anwendung.
§ 67 c. Mehrere Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen für Betriebe desselben Unter-nehmers können mit Zustimmung ihrer Generalversammlungen zu einer Kasse ver-einigt werden.
Die Vereinigung erfolgt durch Errichtung eines Kassenstatuts für die vereinigteKasse nach Vorschrift des § 64 Ziffer 1 mit der Maassgabe, dass als Vertreter der be-schäftigten Personen die Generalversammlungen der bestehenden Kassen gelten.
Mit dem Zeitpunkte, zu welchem die vereinigte Kasse ins Leben tritt, gehen aufdieselbe alle Rechte und Verbindlichkeiten der bisherigen Kassen über.
§ 68. Die Kasse ist zu schliessen:
1. wenn der Betrieb oder die Betriebe, für welche sie errichtet ist, aufgelöstwerden;
2. soweit nicht auf den Betrieb, für welchen die Kasse errichtet ist, die Vor-schrift des § 61 Absatz 1 Anwendung findet, wenn die Zahl der in dem Betriebe be-schäftigten versicherungspflichtigen Personen dauernd unter die gesetzliche Mindest-zahl (§ 60) sinkt und die dauernde Leistungsfähigkeit der Kasse nicht genügendsichergestellt wird (§ 61 Absatz 2);
3. wenn der Betriebsunternehmer es unterlässt, für ordnungsmässige Kassen-und Rechnungsführung Sorge zu tragen.
In dem Falle zu 3 kann gleichzeitig mit der Schliessung der Kasse dem Be-triebsunternehmer die im § 62 vorgesehene Verpflichtung auferlegt und die Errichtungeiner neuen Betriebs- (Fabriks-) Krankenkasse versagt werden.
Die Kasse kann nach Anhörung der betheiligten Gemeinden aufgelöst werden,wenn der Betriebsunternehmer unter Zustimmung der Generalversammlung die Auf-lösung beantragt.
Die Schliessung oder Auflösung erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde.Gegen den dieselbe aussprechenden oder ablehnendenBescheid, in welchem die Gründeanzugeben sind, kann binnen zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde an dievorgesetzte Behörde erhoben werden.
Auf das Vermögen der geschlossenen oder aufgelösten Kasse finden die Vor-schriften des § 47 Absatz 5 entsprechende Anwendung. Sind die zur Deckung bereitsentstandener Unterstützungsansprüche erforderlichen Mittel nicht vorhanden, so sinddie letzteren vor Schliessung oder Auflösung der Kasse aufzubringen. Die Haftungfür dieselben liegt dem Betriebsunternehmer ob.