Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpllegegesetzgebung). 785
1. Das Kassenstatut (§ 23) ist durch den Betriebsunternehmer in Person oderdurch einen Beauftragten nach Anhörung der beschäftigten Personen oder der vondenselben gewählten Vertreter zu errichten.
2. Durch das Kassenstatut kann dem Betriebsunternehmer oder einem Vertreterdesselben der Vorsitz imVorstande und in der Generalversammlung übertragen werden.
3. Die Rechnungs- und Kassenführung ist unter Verantwortlichkeit und aufKosten des Betriebsunternehmers durch einen von demselben zu bestellenden Rech-nungs- und Kassenführer wahrzunehmen. Verwendungen von Kassengeldern in denNutzen der Betriebsunternehmer fallen unter die Vorschrift des § 42 Absatz 2.
4. Reichen die Bestände einer auf Grund der Vorschrift des § 61 errichtetenBetriebs- (Fabrik-) Krankenkasse nicht aus, um die laufenden Ausgaben derselben zudecken, so sind von dem Betriebsunternehmer die erforderlichen Vorschüsse zu leisten.
5. Die aus dem Betriebe ausgeschiedenen Personen, welche auf Grund der Vor-schrift des § 27 Mitglieder der Kasse bleiben, können Stimmrechte nicht ausüben undKassenämter nicht bekleiden.
§65. Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, die statutenmässigen Eintritts-gelder und Beiträge für die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Kassen-mitglieder zu den durch das Kassenstatut festgesetzten Zahlungsterminen in die Kasseeinzuzahlen und die Beiträge zu einem Drittel aus eigenen Mitteln zu leisten.
Werden die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse (§ 20) durch die Beiträge,nachdem diese für die Versicherten drei Procent der durchschnittlichen Tagelöhneoder des Arbeitsverdienstes erreicht haben, nicht gedeckt, so hat der Betriebsunter-nehmer die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln zuleisten.
Die Bestimmungen des § 52 Abs. 3 und der §§ 52 a bis 53 a, 54 a bis 58 findenauch auf Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen entsprechende Anwendung.
§ 66. Auf die Beaufsichtigung der Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen findendie §§ 44, 45 Anwendung.
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Ansprüche, welche der Kasse gegen den Be-triebsunternehmer aus der Rechnungs- und Kassenführung erwachsen (§ 64 Ziffer 3),in Vertretung der Kasse entweder selbst oder durch einen von ihr zu bestellendenVertreter geltend zu machen.
§ 67. Wird der Betrieb oder werden die Betriebe, für welche die Kasse errichtetist, zeitweilig eingestellt oder soweit eingeschränkt, dass die Zahl der darin be-schäftigten versicherungspflichtigen Personen unter die doppelte Zahl der Statuten-massigen Vorstandsmitglieder sinkt, so kann die Verwaltung von der Aufsichtsbehördeübernommen werden, welche dieselbe durch einen von ihr zu bestellenden Vertreterwahrzunehmen hat-.
Das vorhandene Kassenvermögen, die Rechnungen, Bücher und sonstigen Acten-stücke der Kasse sind in diesem Falle der Aufsichtsbehörde auszuliefern.
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die zeitweilige Ein-stellung oder Einschränkung eine durch die Art des Betriebes bedingte periodischwiederkehrende ist.
§ 67 a. Geht von mehreren Betrieben eines Unternehmers, für welche eine ge-meinsame Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse besteht, einer in den Besitz eines anderenUnternehmers über, so scheiden die in diesem Betriebe beschäftigten Personen aufden. Antrag eines der betheiligten Unternehmer aus der Kasse aus.
In diesem Falle erfolgt die Theilung des Vermögens der bisher gemeinsamenKasse nach folgenden Bestimmungen:
1. Ergiebt sich nach Berichtigung der etwa vorhandenen Schulden undDeckung
Handbuch der Krankenversorgung u. Krankenpflege. II. Ed. £Q