Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
784
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784 Dietrich,

Wege des Arbeitsvertrages (durch Fabrikordnung, Reglement u. s. w.) die in demBetriebe beschäftigten Personen zum Beitritt verpflichtet werden, unterliegen den nach-folgenden Vorschriften.

§ 60. Ein Unternehmer, welcher in einem Betriebe oder in mehreren Betriebenfünfzig oder -mehr dem Krankenversicherungszwange unterliegende Personen beschäf-tigt, ist berechtigt, eine Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse zu errichten.

Er kann dazu durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde verpflichtetwerden, wenn dies von der Gemeinde, in welcher die Beschäftigung stattfindet, odervon der Krankenkasse, welcher die beschäftigten Personen angehören, beantragt wird.Vor der Anordnung ist dem Unternehmer, sowie den von ihm beschäftigten Personenoder von diesen gewählten Vertretern und, falls der Antrag von einer Ortskranken-kasse ausgegangen ist, auch der Gemeinde zu einer Aeusserung darüber Gelegen-heit zu geben.

§. 61. Unternehmer eines Betriebes, welcher für die darin beschäftigten Per-sonen mit besonderer Krankheitsgefahr verbunden ist, können auch dann, wenn sieweniger als fünfzig Personen beschäftigten, zur Errichtung einer Betriebs- (Fabrik-)Krankenkasse angehalten werden.

Unternehmern eines Betriebes, in welchem weniger als fünfzig Personen be-schäftigt werden, kann die Errichtung einer Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse ge-stattet werden, wenn die nachhaltige Leistungsfähigkeit der Kasse in einer von derhöheren Verwaltungsbehörde für ausreichend erachteten Weise sichergestellt ist.

§62. Unternehmer, welche der Verpflichtung, eine Betriebs- (Fabrik-) Kranken-kasse zu errichten, innerhalb der von der höheren Verwaltungsbehörde zu bestimmen-den Frist nicht nachkommen, sind verpflichtet, für jede in ihrem Betriebe beschäftigte,dem Versicherungszwange unterliegende Person Beiträge bis zu 5 pCt. des verdientenLohnes aus eigenen Mitteln zur Gemeinde-Krankenversicherung oder zur Ortskranken-kasse zu leisten.

Die Höhe der zu leistenden Beiträge wird nach Anhörung der Gemeindebehördevon der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt.

§ 63. Versicherungspflichtige Personen, welche in dem Betriebe, für w'elcheneine Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse-errichtet ist, beschäftigt werden, gehören vor-behaltlich der Bestimmungen des § 75 mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigungder Kasse als Mitglieder an.

Nichtversicherungspflichtige in dem Betriebe beschäftigte Personen haben dasRecht, der Kasse beizutreten, sofern ihr jährliches Gesamroteinkommen zweitausendMark nicht übersteigt. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche An-meldung bei dem Kassen vorstände, gewährt aber keinen Anspruch auf Unterstützungim Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung. Die Kasseist berechtigt, nichtversicherungspflichtige Personen, welche sich zum Beitritt melden,einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen und ihre Aufnahme abzulehnen,wenn die Untersuchung eine bereits bestehende Krankheit ergiebt.

Versicherungspflichtigen Personen ist der Austritt mit dem Schlüsse des Rech-nungsjahres zu gestatten, wenn sie denselben mindestens drei Monate vorher bei demVorstande beantragen und vor dem Austritt nachweisen, dass sie einer der im § 75bezeichneten Kassen angehören.

Nichtversicherungspflichtige Personen, welche die Beiträge an zwei auf einanderfolgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben, scheiden damit aus der Kasse aus.

§ 64. Die für Ortskrankenkassen geltenden Bestimmungen der §§ 20 bis 42, 46bis 46b, 48a und 49a Absatz 4 finden auf die Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen mitfolgenden Abänderungen Anwendung: