Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
783
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Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpflegegesetzgebung). 783

diejenigen Unterstützungen zu gewähren, welche der letztere von der Gemeinde-Kran-kenversicherung oder der Ortskrankenkasse, der er angehört, zu beanspruchen hat.Diese hat dem Betriebsunternehmer die ihm hieraus erwachsenden Kosten zu erstatten.

Für die Erstattung der Kosten gilt in diesen Fällen als Ersatz der im § 6 Ab-satz 1 Ziffer 2 bezeichneten Leistungen die Hälfte des Krankengeldes. .

§ 57b. Streitigkeiten zwischen Gemeinde-Krankenversicherungen und Orts-krankenkassen oder zwischen Ortskrankenkassen über die Frage, welcher von ihnendie in einem Gewerbszweige oder in einer Betriebsart oder in einem einzelnen Be-triebe beschäftigten Personen angehören, werden von der höheren Verwaltungsbe-hörde entschieden.

Gegen die Entscheidung steht den Betheiligten nur die Beschwerde an die Cen-tralbehörde zu. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach der Eröffnung derEntscheidung einzulegen.

Ergeht die Entscheidung dahin, dass versicherungspflichtige Personen eineranderen Kasse als derjenigen, bei welcher sie bisher thatsächlich versichert wären,anzugehören haben, so ist in derselben der Zeitpunkt zu bestimmen, mit welchem dasneue Versicherungsverhältniss in Kraft tritt.

§ 58. Streitigkeiten, welche zwischen den auf Grund dieses Gesetzes zu ver-sichernden Personen oder ihren Arbeitgebern einerseits und der Gemeinde-Kranken-versicherung oder der Ortskrankenkasse andererseits über das Versicherungsverhält-niss oder über die Verpflichtung zur Leistung oder Einzahlung von Eintrittsgeldernund Beiträgen oder über Unterstützungsansprüche aus § 57a Absatz 3 und über Er-stattungsansprüche aus § 50 werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Erstrecktsich der Bezirk der Gemeinde-Krankenversicherung oder der Ortskrankenkasse übermehrere Gemeindebezirke, so kann durch die Centralbehörde die Entscheidung an-deren Behörden übertragen werden. Die Entscheidung kann binnen vier Wochennach der Zustellung derselben mittelst Klage im ordentlichen Rechtswege, soweit aberlandesgesetzlich solche Streitigkeiten dem Verwaltungsstreitverfahren überwiesen sind,im Wege des letzteren angefochten werden.

Streitigkeiten über die im § 57 Absatz 2 und 3 bezeichneten Ansprüche, Strei-tigkeiten über Erstattungsansprüche aus § 3a Absatz 4, §§ 3b und 57a, ferner Strei-tigkeiten zwischen Gemeinde-Krankenversicherungen und Krankenkassen über denErsatz irrthümlich geleisteter Unterstützungen werden im Verwaltungsstreitverfahren,wo ein solches nicht besteht, von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entschei-dung der Aufsichtsbehörde kann binnen vier Wochen nach Zustellung derselben imWege des Recurses nach Maassgabe der §§ 20 und 21 der Gewerbeordnung ange-fochten werden.

Streitigkeiten zwischen einem Verbände und den betheiligten Kassen (§ 46) ausdem Verbandsverhältniss werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die Ent-scheidung können binnen vier Wochen nach der Zustellung derselben im Wege desVerwaltungsstreitverfahrens, wo ein solches nicht besteht, im Wege des Recursesnach Maassgabe der Vorschriften der §§ 20 und 21 der Gewerbeordnung angefoch-ten werden.

Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über Unterstützungsansprüche oder überAnsprüche eines Verbandes an die betheiligten Kassen (Absatz 1 und 3) ist vorläufigvollstreckbar.

E. Betriebs- (Fabrik-) Kankenkassen.

§ 59. Krankenkassen, welche für einen der im § 1 bezeichneten Betriebe oderfür mehrere dieser Betriebe gemeinsam in der Weise errichtet werden, dass auf dem