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durch Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund des § 6a Absatz 8 oder § 26a Ab-satz 2 Ziffer 2a erlassenen Vorschriften verwirkt hat, aufgerechnet werden.
§ 56a. Auf Antrag von mindestens dreissig betheiligten Versicherten kann diehöhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Kasse und der Aufsichtsbehörde dieGewährung der im § 6 Absatz 1 Ziffer 1 und § 7 Absatz 1 bezeichneten Leistungendurch weitere als die von der Kasse bestimmten Aerzte, Apotheken und Kranken-häuser verfügen, wenn durch die von der Kasse getroffenen Anordnungen eine denberechtigten Anforderungen der Versicherten entsprechende Gewährung jener Leistun-gen nicht gesichert ist.
Wird einer solchen Verfügung nicht binnen der gesetzten Frist Folge geleistet,so kann die höhere Verwaltungsbehörde die erforderlichen Anordnungen statt der zu-ständigen Kassenorgane mit verbindlicher Wirkung für die Kasse treffen.
Die nach Absatz 1 und 2 zulässigen Verfügungen sind der Kasse zu eröffnenund zur Kenntniss der betheiligten Versicherten zu bringen. Die Verfügung derhöheren Verwaltungsbehörde ist endgültig.
S 57. Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflichtung von Gemeindenoder Armenverbänden zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, sowie die auf Ge-setz, Vertrag oder letztwilliger Anordnung beruhenden Ansprüche der Versichertengegen Dritte werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Soweit auf Grund dieser Verpflichtung Unterstützungen für einen Zeitraum ge-leistet sind, für welchen dem Unterstützten auf Grund dieses Gesetzes ein Unter-stützungsanspruch zusteht, geht der letztere im Betrage der geleisteten Unterstützungauf die Gemeinde oder den Armenverband über, von welchen die Unterstützung ge-leistet ist.
Das Gleiche gilt von den Betriebsunternehmern und Kassen, welche die denbezeichneten Gemeinden und Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur Unter-stützung auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben.
Ist von der Gemeinde-Krankenversicherung oder von der Ortskrankenkasse Un-terstützung in einem Krankheitsfalle geleistet, für welchen dem Versicherten ein ge-setzlicher Entschädigungsanspruch gegen Dritte zusteht, so geht dieser Anspruch inHöhe der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde-Krankenversicherung oder dieOrtskrankenkasse über.
In Fällen dieser Art gilt als Ersatz der im § 6 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichnetenLeistungen die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrages des Krankengeldes.
§ 57a. Auf Erfordern einer Gemeinde-Krankenversicherung oder einer Orts-krankenkasse ist den bei ihr versicherten Personen, welche ausserhalb des Bezirksderselben wohnen, im Falle der Erkrankung von der für Versicherungspflichtige des-selben Gewerbszweiges oder derselben Betriebsart bestehenden Ortskrankenkasse oderin Ermangelung einer solchen von der Gemeinde-Krankenversicherung des Wohnortesdieselbe Unterstützung zu gewähren, welche der Erkrankte von der Gemein de-Kran-kenversicherung oder Ortskrankenkasse, der er angehört, zu beanspruchen hat. Diesehaben der unterstützenden Ortskrankenkasse oder Gemeinde-Krankenversicherung diehieraus erwachsenden Kosten zu erstatten.
Dasselbe gilt für Versicherte, welche während eines vorübergehenden Aufent-halts ausserhalb des Bezirks der Gemeinde-Krankenversicherung oder Ortskranken-kasse, der sie angehören, erkranken, sofern oder solange ihre Ueberführung nachihrem Wohnorte nicht erfolgen kann. Eines besonderen Antrages der Gemeinde-Kran-kenversicherung oder Ortskrankenkasse bedarf es in diesen Fällen nicht.
Erfolgt die Erkrankung im Auslande, so hat der Betriebsunternehmer dem Er-krankten, sofern oder solange eine Ueberführung in das Inland nicht erfolgen kann.