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2,1 (1902)
Entstehung
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781
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Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpflegegesetzgebung). 781

3. dass und inwieweit in Fällen, in welchen die Beschäftigung von Hausgewerbe-treibenden (§ 2 Absatz 1 Ziffer 4) durch Zwischenpersonen (Ausgeber, Factoren,Zwischenraeister u. s. w.) vermittelt wird, diejenigen Gewerbetreibenden, in derenAuftrag die Zwischenpersonen die Waaren herstellen oder bearbeiten lassen, die Bei-träge (§§ 9, 10, 22, 26a Absatz 2 Ziffer 6, §§ 64, 73) und Eintrittsgelder (§ 26Absatz 3) für die Hausgewerbetreibenden, sowie für deren Gesellen (Gehülfen) undLehrlinge einzuzahlen und die Beiträge zu einem Drittel aus eigenen Mitteln zu ent-richtenhaben.

Auf Gewerbetreibende, für welche Anordnungen der im Abs. 2, Ziffer 3 bezeich-neten Art getroffen worden sind, finden die für Arbeitgeber geltenden Vorschriftender §§ 52, 52 a, 52b, 53, 53 a, 57 a. 80, 82, 82a, 82b entsprechende Anwendung.

Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 entsprechenden Anordnungen können in denFällen des § 2 Abs. 4 auch durch Beschluss des Bundesraths getroffen werden.

Auf dem in den Abs. 1, 4 bezeichneten Wege kann bestimmt werden, dass Ein-trittsgelder (§ 26 Abs. 3) von Hausgewerbetreibenden sowie von deren Gesellen(Gehülfen) und Lehrlingen nicht erhoben werden dürfen.

Wird eine Bestimmung der im Abs. 2 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Art erlassen,so steht den die Arbeit vergebenden Gewerbetreibenden das Recht zu, zwei Drittelder von ihnen entrichteten Beiträge von den Hausgewerbetreibenden oder, wenn siedie Waaren durch Zwischenpersonen herstellen oder bearbeiten lassen, von denZwischenpersonen sich erstatten zu lassen. Die Zwischenpersonen, welche den Ge-werbetreibenden (Ziffer 3) diese zwei Drittel erstattet haben, sind befugt, diesen Be-trag von den Hausgewerbetreibenden wieder einzuziehen.

Auf Streitigkeiten finden die Bestimmungen des § 58 Abs. 1 entsprechendeAnwendung.

§ 54a. Im Falle der Erwerbsunfähigkeit werden für die Dauer der Kranken-unterstützung Beiträge nicht entrichtet. Die Mitgliedschaft dauert während des Be-zuges von Krankenunterstützung fort.

§ 55. Der Anspruch auf Eintrittsgelder und Beiträge verjährt in einem Jahrenach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem er entstanden ist. Rückständige Ein-trittsgelder und Beiträge werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeinde-abgaben. Die dafür bestehenden landesrechtlichen Vorschriften finden auch insofernAnwendung, als sie über die aufschiebende Wirkung etwaiger gegen die Zahlungs-pflicht erhobener Einwendungen Bestimmung treffen.

Die rückständigen Eintrittsgelder und Beiträge haben das Vorzugsrecht des§ 54 Ziffer 1 der Reichs-Konkursordnung vom 10. Februar 1877 (Reichs-Gesetzbl.S. 351).

Sofern nach- Gemeindebeschluss oder Kassenstatut der Einleitung des Beitrei-bungsverfahrens ein Mahnverfahren vorausgeht, kann von Arbeitgebern, welche dieEintrittsgelder und Beiträge nicht zum Fälligkeitstermine eingezahlt haben, eineMahngebühr erhoben und wie die Rückstände beigetrieben werden. Die Festsetzungdes Betrages der Mahngebühr unterliegt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 56. Die Unterstützungsansprüche auf Grund dieses Gesetzes verjähren inzwei Jahren vom Tage ihrer Entstehung an.

Die dem Unterstützungsberechtigten zustehenden Forderungen können mit recht-licher Wirkung weder verpfändet, noch übertragen, noch für andere als die im §749Absatz 4 der Civilprocessordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehe-lichen Kinder und die des ersatzberechtigten Armen Verbandes gepfändet werden; siedürfen nur auf geschuldete Eintrittsgelder und Beiträge, welche von dem Unter-stiitzungsberechtigten selbst einzuzahlen waren, sowie auf Geldstrafen, welche er