780 Dietrich,
§ 52 b. Auf Zusatzbeiträge der Versicherten für besondere auf Antrag zu ge-währende Kassenleistungen an Familienangehörige (§ 6a Absatz 1 Ziffer 5, § 9 Ab-satz 1 Satz 2, § 21 Absatz 1 Ziffer 5, § 22 Absatz 2) finden die Vorschriften der§§ 51 und 52 keine Anwendung.
§ 53. Die Versicherten smd verpflichtet, die Eintrittsgelder und Beiträgeletztere nach Abzug des auf den Arbeitgeber entfallenden Drittels (§ 51), bei denLohnzahlungen sich einbehalten zu lassen. Die Arbeitgeber dürfen nur auf diesemAVege den auf die Versicherten entfallenden Betrag wieder einziehen. Die Abzügefür Beiträge sind auf die Lohnzahlungsperioden, auf welche sie entfallen, gleichmässigzu vertheilen. Die Theilbeträge dürfen, ohne dass dadurch Mehrbelastungen der Ver-sicherten herbeigeführt werden, auf volle zehn Pfennig abgerundet werden. Sind Ab-züge für eine Lohnzahlungsperiode unterblieben, so dürfen sie nur noch bei der Lohn-zahlung für die nächstfolgende Lohnzahlungsperiode nachgeholt werden.
Hat der Arbeitgeber Beiträge um deswillen nachzuzahlen, weil die Verpflichtungzur Entrichtung von Beiträgen zwar vom Arbeitgeber anerkannt, von dem Versicherten,der Gemeinde-Krankenversicherung oder Ortskrankasse aber bestritten wurde und erstdurch einen Rechtsstreit (§ 58) hat festgestellt werden müssen, oder weil die im§ 49 a vorgeschriebene Anzeige erst nach Ablauf der im Absatz 1 bezeichneten Zeit-räume oder gar nicht erstattet worden ist, so findet die Wiedereinziehung des auf denVersicherten entfallenden Theiles der Beiträge ohne die vorstehend aufgeführten Be-schränkungen statt.
Arbeitgeber, deren Zahlungsunfähigkeit im Zwangsbeitreibungsverfahren fest-gestellt worden ist, sind, solange für sie nicht eine Anordnung der im § 52a bezeich-neten Art getroffen worden ist, verpflichtet, die im Absatz 1 zugelassenen Lohnabzügezu machen und deren Betrag sofort, nachdem der Abzug gemacht worden ist, an dieberechtigte Kasse abzuliefern.
§ 53a. Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm beschäftigtenPersonen über die Berechnung uud Anrechnung der von diesen zu leistenden Beiträgewerden nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte, vom29. Juli 1890 (R.-G.-Bl. S. 141) entschieden'.
Die Vorschriften des letzteren Gesetzes finden auch auf Streitigkeiten zwischenden bezeichneten Personen über die Berechnung und Anrechnung des EintrittsgeldesAnwendung. Zur Entscheidung dieser Streitigkeit sind auch die auf Grund des § 80jenes Gesetzes fortbestehenden Gewerbegerichte zuständig.
§ 54. Ob und inwieweit die Vorschriften des § 49 Absatz 1 bis 3, § 51, § 52Absatz 1 auf die Arbeitgeber der im § 2 Absatz 1 unter Ziffer 1 und 4 bezeichnetenPersonen Airwendung finden, ist durch statutarische Bestimmung zu regeln; dieselbebedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
Auf dem gleichen Wege kann bestimmt werden:
1. dass für diejenigen Versicherten, auf welche die Anwendung der Vorschriftendes § 1 auf Grund des § 2 Absatz 1 Ziffer 4 erstreckt ist, sowie für die von ihnenbeschäftigten versicherungspflichtigen Personen die Beiträge und Unterstützungenstatt nach dem ortsüblichen Lohne gewöhnlicher Tagearbeiter (§ 8 in Procenten deswirklichen Arbeitsverdienstes, soweit dieser vier Mark für den Arbeitstag nicht über-schreitet) festzustellen sind;
2. dass die Arbeitgeber der im § 2 Absatz 1 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbe-treibenden, sofern auf diese die Anwendung der Vorschriften des § 1 erstreckt ist,auch die Beiträge für die von diesen Gewerbetreibenden beschäftigten versicherungs-pflichtigen Personen einzuzahlen und zu einem Drittel aus eigenen Mitteln zu be-streiten haben.