Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Kranlcenpflegegesetzgobung). 779
rang oder der Ortskrankenkasse anzugehören verpflichtet war, wird hierdurch nichtberührt.
§ 51. Die Beiträge zur Krankenversicherung entfallen bei versicherungspflich-tigen Personen zu zwei Dritteln auf diese, zu einem Drittel auf ihre Arbeitgeber. Ein-trittsgelder belasten nur die Versicherten.
Durch statutarische Regelung (§ 2) kann bestimmt werden, dass Arbeitgeber, inderen Betrieben Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke nichtverwendet und mehr als zwei dem Krankenversichernngszwange unterliegende Per-sonen nicht beschäftigt werden, von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen auseigenen Mitteln befreit sind.
§52. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge und Eintrittsgelder, welchefür die von ihnen beschäftigten Personen zur Gemeinde-Krankenversicherung oder zueiner Ortskrankenkasse zu entrichten sind, einzuzahlen. Die Beiträge sind an die Ge-meinde-Krankenversicherung, sofern nicht durch Gemeindebeschluss andere Zahlungs-termine festgesetzt sind, wöchentlich im Voraus, an die Ortskrankenkasse zu dendurch Statut festgesetzten Zahlungsterminen einzuzahlen. Das Eintrittsgeld ist mitdem ersten fälligen Beitrage einzuzahlen. Die Beiträge sind so lange fortzuzahlen,bis die vorschriftsmässige Abmeldung (§ 49) erfolgt ist, und für den betreffenden Zeit-theil zurückzuerstatten, wenn die rechtzeitig abgemeldete Person innerhalb derZahlungsperiode aus der bisherigen Beschäftigung ausscheidet.
Wenn der Versicherte gleichzeitig in mehreren die Versicherungspflicht begrün-denden Arbeitsverhältnissen steht, so haften die sämmtlichen Arbeitgeber als Ge-sammtschuldner für die vollen Beiträge und Eintrittsgelder.
Durch Gemeindebeschluss mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde oder durchKassenstatut kann bestimmt werden, dass die Beiträge stets für volle Wochen erhobenund zurückgezahlt werden.
§ 52 a. Auf Antrag der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer Ortskranken-kasse kann die Aufsichtsbehörde widerruflich anordnen, dass solche Arbeitgeber, diemit Abführung der Beiträge im Rückstande geblieben sind und deren Zahlungs-unfähigkeit im Zwangsbeitreibungsverfahren festgestellt worden ist, nur den auf sieselbst als Arbeitgeber entfallenden Theil der Beiträge, welche für die von ihnen be-schäftigten versicherungspflichtigen Personen zur Gemeinde-Krankenversicherung oderOrtskrankenkasse zu entrichten sind, einzuzahlen haben.
Wird dies angeordnet, so sind die von solchen Arbeitgebern beschäftigten ver-sicherungspflichtigen Personen verpflichtet, die Eintrittsgelder sowie den auf sie selbstentfallenden Theil der Beiträge zu den festgesetzten Zahlungsterminen selbst an dieGemeinde-Krankenversicherung oder Krankenkasse einzuzahlen.
Die Anordnung (Absatz 1) müssen diejenigen Arbeitgeber, für welche sie geltensollen, nach Namen, Wohnort and Geschäftsbetrieb deutlich bezeichnen und sinddiesen Arbeitgebern schriftlich mitzutheilen.
Die von solchen Anordnungen betroffenen Arbeitgeber sind verpflichtet, dieselbenden von ihnen beschäftigten, in der Gemeinde-Krankenversicherung oder Ortskranken-kasse versicherten versicherungspflichtigen Personen durch dauernden Aushang in denBetriebsstätten bekannt zu machen und bei jeder Lohnzahlung die von ihnen beschäf-tigten versicherungspflichtigen Personen darauf hinzuweisen, dass diese die im Ab-satz 2 bezeichneten Beiträge selbst einzuzahlen haben.
Gegen die im Absatz 1 bezeichneten Anordnungen findet binnen zwei Wochennach der Zustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde statt. DieBeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der höheren Ver-waltungsbehörde ist endgültig.