Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
778
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778 Dietrich,

(§ 69). Innungs-Krankenkasse (§ 73), Knappschaftskasse (§74) angehört, noch gemäss§ 75 von der Verpflichtung, der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer Orts-krankenkasse anzugehören, befreit ist, spätestens am dritten Tage nach Beginn derBeschäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung derselbenwieder abzumelden. Veränderungen, durch welche während der Dauer der Beschäfti-gung die Versicherungspflicht für solche Personen begründet wird, die der Versiche-rungspflicht auf Grund ihrer Beschäftigung bisher nicht unterlagen, sind spätestensam dritten Tage nach ihrem Eintritt gleichfalls anzumelden. Das Gleiche gilt beiAenderungen des Arbeitsvertrages, welche die Versicherungspflicht der im § 1 Abs. 4bezeichneten Personen zur Folge haben.

Die Anmeldungen und Abmeldungen erfolgen für versicherungspflichtige Per-sonen solcher Klassen, für welche Ortskrankenkassen bestehen (§ 23 Abs. 2 Ziffer 1),bei den durch das Statut dieser Kassen bestimmten Stellen, übrigens bei der Ge-meindebehörde oder einer.von dieser zu bestimmenden Meldestelle.

In der Anmeldung zur Ortskrankenkasse sind auch die behufs der Berechnungder Beiträge durch das Statut geforderten Angaben über die Lohnverhältnisse zumachen. Aenderungen in diesen Verhältnissen sind spätestens am dritten Tage, nach-dem sie eingetreten, anzumelden.

Durch Beschluss der Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung und durchdas Kassenstatut kann die Frist für die An- und Abmeldungen bis zum letzten Werk-tage der Kalenderwoche, in welcher die dreitägige Frist (Absatz 1) abläuft, erstrecktwerden.

Die Aufsichtsbehörde, sowie die höhere Verwaltungsbehörde kann für sämmtlicheGemeinde-Krankenversicherungen und Ortskrankenkassen ihres Bezirks oder einzelnerTheile desselben eine gemeinsame Meldestelle errichten. Die Aufbringung der Kostenderselben erfolgt durch die betheiligten Gemeinden und Ortskrankenkassen nach Maass-gabe des § 46 Absatz 3, 4.

§ 49 a. Hülfskassen der im § 75 bezeichneten Art haben jedes Ausscheiden einesversicherungspflichtigen Mitgliedes aus der Kasse und jedes Uebertreten eines solchenin eine niedrigere Mitgliederklasse innerhalb Monatsfrist bei der gemeinsamen Melde-stelle oder bei der Aufsichtsbehörde desjenigen Bezirks, in welchem das Mitglied zurZeit der letzten Beitragszahlung beschäftigt war, unter Angabe seines Aufenthalts-ortes und seiner Beschäftigung zu dieser Zeit schriftlich anzuzeigen.

Für Hülfskassen, welche örtliche Verwaltungsstellen errichtet haben, ist die An-zeige von der örtlichen Verwaltungsstelle zu erstatten.

Zur Erstattung der Anzeige ist für jede Hülfskasse, sofern deren Vorstand nichteine andere Person damit beauftragt, der Rechnungsführer derselben, für die örtlicheVerwaltungsstelle dasjenige Mitglied, welches die Rechnungsgeschäfte derselben führt,verpflichtet.

Die Aufsichtsbehörde hat die an sie gelangenden Anzeigen der Verwaltung derGemeinde-Krankenversicherung oder dem Vorstande der Ortskrankenkasse, welcher diein der Anzeige bezeichnete Person nach der in derselben angegebenen Beschäftigunganzugehören verpflichtet ist, zu überweisen.

§ 50. Arbeitgeber, welche der ihnen nach § 49 obliegenden Anmeldepflicht vor-sätzlich oder fahrlässigerweise nicht genügen, haben alle Aufwendungen, welche eineGemeinde-Krankenversicherung oder eine Ortskrankenkasse auf Grund gesetzlicheroder statutarischer Vorschrift in einem vor der Anmeldung durch die nicht ange-meldete Person veranlassten Unterstützungsfalle gemacht hat, zu erstatten.

Die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen für die Zeit, während welcherdie nicht angemeldete oder nicht angezeigte Person der Gemeinde-Krankenversiche-