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2,1 (1902)
Entstehung
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777
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Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpllegegesetzgebung). 777

oder Auflösung bereits entstandenen Unterstützungsansprüche zu verwenden. DerRest fällt denjenigen Ortskrankenkassen, sowie der Gemeinde-Krankenversicherung zu,welchen die der geschlossenen oder aufgelösten Kasse angehörenden Personen über-wiesen werden. Findet eine solche Ueberweisung nicht statt, so ist der Rest des Ver-mögens in der dem bisherigen Zweck am meisten entsprechenden Weise zu verwenden.

DieVerfügung über die Zuweisung der versicherungspflichtigen Personen, fürwelche die geschlossene oder aufgelöste Kasse errichtet war, an andere Krankenkassenoder die Gemeinde-Krankenversicherung, sowie über die Vertheilung oderYerwendungdes Rest Vermögens wird von der höheren Verwaltungsbehörde getroffen. Gegen dieseVerfügung steht den Betheiligten innerhalb vier Wochen die Beschwerde an dieCentralbehörde zu. Die Beschwerde hat, soweit es sich um die Zuweisung der ver-sicherungspflichtigen Personen handelt, keine aufschiebende Wirkung.

Die Vorschrift des ersten Absatzes findet keine Anwendung, wenn nach demUrtheil der höheren Verwaltungsbehörde die Gewährung der gesetzlichen Mindest-leistungen durch vorhandenes Vermögen oder durch andere ausserordentliche Hilfs-quellen gesichert ist.

§ 4S. Ortskrankenkassen, welche auf Grund der §§16, 17 oder 18a für ver-sicherungspflichtige Personen verschiedener Gewerbszweige oder Betriebsarten errichtetsind, können nach Anhörung der Gemeinde aufgelöst werden, wenn die Generalver-sammlung der Kasse dies beantragt.

Unter der gleichen Voraussetzung kann die Ausscheidung der demselben Ge-werbszweige oder derselben Betriebsart angehörenden Kassenmitglieder aus der ge-meinsamen Kasso erfolgen, wenn die Mehrzahl dieser Kassenmitglieder zustimmt.

Für Ortskrankenkassen, welche auf Grund der §§ 43 oder 43a gemeinsam fürmehrere Gemeinden oder für einen weiteren Communalverband errichtet sind, kannauf Antrag einer der betheiligten Gemeinden oder der Generalversammlung der be-theiligten Kasse die Auflösung oder die Ausscheidung der in einer oder mehreren derbetheiligten Gemeinden beschäftigten Kassenmitglieder erfolgen.

Die Auflösung oder Ausscheidung erfolgt durch Verfügung der höheren Ver-waltungsbehörde. Gegen die Verfügung, durch welche die Auflösung oder Aus-scheidung angeordnet oder versagt wird, steht den Betheiligten innerhalb vier Wochendie Beschwerde an die Centralbehörde zu. Ueber die Verwendung und Vertheilungdes Vermögens, sowie über die anderweitige Versicherung der versicherungspflichtigenPersonen ist nach Maassgabe des § 47 Absatz 4 bis 6 Bestimmung zu treffen.

§ 48a. Ergiebt sich, dass einem Kassenstatut nach § 24 Absatz 1 die Genehmi-gung hätte versagt werden müssen, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die er-forderliche Abänderung anzuordnen. Der die Abänderung anordnende Bescheid kannauf dem im § 24 Absatz 1 bezeichneten Wege angefochten werden.

Unterlässt die Vertretung der Kasse, die endgültig angeordnete Abänderung zubeschliessen, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die Beschlussfassung anzuordnenund, falls dieser Anordnung keine Folge gegeben wird, ihrerseits die erforderlicheAbänderung des Kassenstatuts von Amtswegen mit rechtsverbindlicher Wirkung zuvollziehen. Dasselbe gilt, wenn die Vertretung der Kasse unterlässt, diejenigen Ab-änderungen des Kassenstatuts zu beschliessen, welche durch endgültige, auf Grundder §§ 18a, 43a, 47 Absatz 6 erlassene Anordnungen erfordert werden.

D. Gemeinsame Bestimmungen für die Gemeinde-Krankenversicherungund für die Ortskrankenkassen.

§ 49. Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versicherungspflichtigePerson, welche weder einer Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse (§ 59), Baukrankenkasse