Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
776
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776 Dietrich,'

krankcnkasscn innerhalb des Bezirks einer Aufsichtsbehörde können durch überein-stimmende Beschlüsse der betheiligten Communalverbände und der Generalversamm-lungen der betheiligten Kassen sich zu einem Verbände vereinigen zum Zweck:

1. der Anstellung eines gemeinsamen Rechnungs- und Kassenführers und an-derer gemeinsamer Bediensteten;

2. der Abschliessung gemeinsamer Verträge mit Aerzten, Apotheken, Kranken-häusern und Lieferanten von Heilmitteln und anderer Bedürfnisse der Krankenpflege;

3. der Anlage und des Betriebes gemeinsamer Anstalten zur Heilung und Ver-pflegung erkrankter Mitglieder, sowie zur Fürsorge für Reconvalescenten;

4. der gemeinsamen Bestreitung der Krankenunterstützungskosten zu einem dieHälfte ihres Gesammtbetrages nicht übersteigenden Theil.

(Die folgenden Absätze dieses § handeln von der Geschäftsführung dieses Ver-bandes.)

§ 46 a. Ein nach § 46, Absatz 1 gebildeter Verband kann durch übereinstim-mende Beschlüsse der betheiligten Communalverbände und der Generalversammlungender betheiligten Krankenkassen aufgelöst werden.

Jede Gemeinde-Krankenversicherung und Krankenkasse kann nach sechs Monatevorher erfolgter Aufkündigung mit dem Schlüsse des Kalenderjahres aus dem Ver-bände austreten.

Soweit .nicht durch das Verbandsstatut oder durch Uebereinkommen etwas an-deres bestimmt ist, wird bei der Auflösung des Verbandes oder beim Ausscheideneiner der betheiligten Kassen von dem nach Deckung der Schulden verbleibendenVermögen des Verbandes jeder ausscheidenden Kasse derjenige Antheil überwiesen,welcher auf sie nach dem Verhältniss der im Laufe des letzten Kalenderjahres ver-einnahmten Kassenbeiträge entfällt.

§ 46b. Durch die Centralbehörde kann bestimmt werden, dass und unterwelchen Voraussetzungen bereits bestehende Vereinigungen von Gemeinde-Kranken-versicherungen und auf Grund dieses Gesetzes errichteter Krankenkassen, welcheZwecke der im § 46 unter Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Art verfolgen, die Rechte derauf Grund des § 46 errichteten Verbände haben.

§ 47. Die Schliessung einer Ortskrankenkasse muss erfolgen:

1. wenn die Zahl der Mitglieder dauernd unter fünfzig sinkt;

2. wenn sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse ergiebt, dass die gesetzlichenMindestleistungen auch nach erfolgter Erhöhung der Beiträge der Versicherten aufdrei Procent desjenigen Betrages, nach welchem die Unterstützungen zu bemessensind (§§ 20, 26a Ziffer 6), nicht gedeckt werden können, und eine weitere Erhöhungder Beiträge nicht auf dem im § 31 Absatz 2 vorgesehenen "Wege beschlossen wird.

Die Auflösung kann erfolgen, wenn sie von der Gemeindebehörde unter Zu-stimmung der Generalversammlung beantragt wird.

Die Schliessung oder Auflösung erfolgt durch Verfügung der höheren Ver-waltungsbehörde, welche, sofern sie auf Schliessung einer Kasse gerichtet ist, von derGeneralversammlung, sofern dadurch die Auflösung einer Kasse abgelehnt wird, vonder Gemeindebehörde beziehungsweise der Generalversammlung nach Maassgabe des§ 24 angefochten werden kann.

Wird eine Ortskrankenkasse geschlossen oder aufgelöst, so sind die versiche-rungspflichtigen Personen, für welche sie errichtet war, anderen Ortskrankenkassenund, soweit dies nicht ohne erhebliche Benachtheiligung anderer Ortskrankenkassengeschehen kann, der Gemeinde-Krankenversicherung zu überweisen.

Das etwa vorhandene Vermögen der Kasse ist in diesem Falle zunächst zur Bcrichtigung der etwa vorhandenen Schulden und zur Deckung der vor der Schliessung