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2,1 (1902)
Entstehung
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775
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Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpllegegesetzgebung). 775

§ 32. Die Ortskrankenkasse hat einen Reservefonds im Jlindestbetrage derdurchschnittlichen Jahresausgabe der letzten drei Jahre anzusammeln und erforder-lichenfalls bis zu dieser Höhe zu ergänzen.

So lange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben minde-stens ein Zehntel des Jahresbetrages der Kassenbeiträge zuzuführen.

§ 33. Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse, dass die Einnahmenderselben zur Deckung ihrer Ausgaben einschliesslich der Rücklagen zur Ansamm-lung und Ergänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so ist entweder unter Be-rücksichtigung der Vorschriften des § 31 eine Erhöhung der Beiträge oder eine Min-derung der Kassenleistungen herbeizuführen.

Ergiebt sich dagegen aus den Jahresabschlüssen, dass die Jahreseinnahmen dieJahresausgaben übersteigen, so ist, falls der Reservefonds das Doppelte des gesetz-lichen Mindestbetrages erreicht hat, entweder eine Ermässigung der Beiträge oderunter Berücksichtigung der Vorschriften der §§ 21 und 31 eine Erhöhung oder Erwei-terung der Kassenleistungen herbeizuführen.

Unterlässt die Vertretung der Kasse, diese Abänderungen zu beschliessen, sohat die höhere Verwaltungsbehörde die Beschlussfassung anzuordnen und, falls dieserAnordnung keine Folge gegeben wird, ihrerseits die erforderliche Abänderung desKassenstatuts von Amtswegen mit rechtsverbindlicher Wirkung zu vollziehen.

Wird zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der kieistungsfähigkeit einerKasse eine schleunige Vermehrung ihrer Einnahmen oder Verminderung ihrer Aus-gaben erforderlich, so kann die höhere Verwaltungsbehörde, vorbehaltlich des vor-stehend vorgeschriebenen Verfahrens, eine sofortige vorläufige Erhöhung der Beiträgeoder Herabsetzung der Leistungen, letztere bis zur gesetzlichen Mindestleistung undunbeschadet der Vorschrift des § 26a, Absatz 3, verfügen. Gegen diese Verfügungist die Beschwerde an die Centralbehörde zulässig. Dieselbe hat keine aufschiebendeWirkung.

§§ 3443a behandeln den Vorstand, die Generalversammlung und die Verwal-tung der Kasse.

$ 44. Unter Oberaufsicht der höheren Verwaltungsbehörde wird die Aufsichtüber Ortskrankenkassen, welche für den Bezirk einer Gemeinde von mehr als zehn-tausend Einwohnern errichtet sind, durch die Gemeindebehörden, bei allen übrigenOrtskrankenkassen durch die seitens der Landesregierungen zu bestimmenden Behördenwahrgenommen.

§ 45. Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der gesetzlichen undstatutarischen Vorschriften und kann dieselbe durch Androhung, Festsetzung undVollstreckung von Ordnungsstrafen gegen die Mitglieder des Kassenvorstandes er-zwingen.

Sie ist befugt, von allen Verhandlungen, Büchern und Rechnungen der KasseEinsicht zu nehmen und die Kasse zu revidiren.

Sie kann die Berufung der Kassenorgane zu Sitzungen verlangen und, fallsdiesem Verlangen nicht entsprochen wird, die Sitzungen selbst anberaumen.

In den auf ihren Anlass anberaumten Sitzungen kann sie die Ijeitung der Ver-handlungen übernehmen.

So lange der Vorstand oder die Generalversammlung nicht zu Stande kommtoder die Organe der Kasse die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statutenmässigenObliegenheiten verweigern, kann die Aufsichtsbehörde die Befugnisse und Obliegen-heiten der Kassenorgane selbst oder durch von ihr zu bestellende Vertreter auf Kostender Kasse wahrnehmen.

§ 46. Sämmtliche oder mehrere Gemeinde-Krankenversicherungen und Orts-