Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
774
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774 Dietrich,

schäftigung ausscheiden und nicht zu cinerBeschäftigungübergehen, vermöge welchersie Mitglieder einer anderen der in den §§ 16, 59, 69, 73, 74 bezeichneten Kranken-kassen werden, bleiben solange Mitglieder, als sie sich im Gebiete des DeutschenReichs aufhalten, sofern sie ihre dahin gehende Absicht binnen einer Woche demKassenvorstande anzeigen. Die Zahlung der vollen statutenmässigen Kassenbeiträ»ezum ersten Fälligkeitstermine ist der ausdrücklichen Anzeige gleich zu erachtensofern der Fälligkeitstermin innerhalb der für die letztere vorgeschriebenen einwöchi-gen Frist liegt.

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Beiträge an zwei auf einander folgendenZahlungsterminen nicht geleistet werden.

Durch Kassenstatut kann bestimmt werden, dass für nicht im Bezirk der Kran-kenkasse oder eines für die Zwecke des § 46 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 errichtetenKassenverbandes sich aufhaltende Mitglieder der im ersten Absatz bezeichneten Artan die Stelle der im § 6 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen eine Vergütungin Höhe von mindestens der Hälfte des Krankengeldes tritt.

Ueber die Einsendung der Beiträge, die Auszahlung der Unterstützungen unddie Krankencontrole für die nicht im Bezirk der Gemeinde sich aufhaltenden Personenhat das Kassenstatut Bestimmung zu treffen.

§ 28. Personen, welche in Folge eintretender Erwerbslosigkeit aus der Kasseausscheiden, verbleibt der Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen der Kassein Unterstützungsfällen, welche während der Erwerbslosigkeit und innerhalb einesZeitraums von drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der Kasse eintreten, wenn derAusscheidende vor seinem Ausscheiden mindestens drei Wochen ununterbrochen einerauf Grund dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse angehört hat.

Dieser Anspruch fällt fort, wenn der Betheiligte sich nicht im Gebiete desDeutschen Reichs aufhält, soweit nicht durch Kassenstatut Ausnahmen vorgosohenwerden.

§ 29. Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den auf Grunddieses Gesetzes und des Kassenstatuts festgestellten Beiträgen verpflichtet.

Zu anderen Zwecken als den statutenmässigen Unterstützungen, der statuten-mässigen Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der Ver-waltungskosten dürfen weder Beiträge von Mitgliedern erhoben werden, noch Verwen-dungen aus dem Vermögen der Kasse erfolgen.

§ 30. Entstehen Zweifel darüber, ob die im Kassenstatut vorgenommene Be-messung der Beiträge der Anforderung des § 22 entspricht, so hat die höhere Ver-waltungsbehörde vor der Ertheilung der Genehmigung eine sachverständige Prüfungherbeizuführen und, falls diese die Unzulänglichkeit der Beiträge ergiebt, die Erthei-lung der Genehmigung von einer Erhöhung der Beiträge oder einer Minderung derUnterstützungen bis auf den gesetzlichen Mindestbetrag (§ 20) abhängig zu machen.

§ 31. Bei der Errichtung der Kasse dürfen die Beiträge, soweit sie den Kassen-mitgliedern selbst zur Last fallen (§ 51), nicht über zwei Prqcent desjenigen Be-trages, nach welchem die Unterstützungen zu bemessen sind (§§ 20, 26a, Ziffer 6),festgesetzt werden, sofern solches nicht zur Deckung der Mindestleistungen der Kasse(§ 20) erforderlich ist.

Eine spätere Erhöhung der Beiträge über diesen Betrag, welche nicht zurDeckung der Mindestleistungen erforderlich wird, ist nur bis zur Höhe von drei Pro-cent desjenigen Betrages, nach welchem die Unterstützungen zu bemessen sind(§§ 20, 26a, Ziffer 6), und nur dann zulässig, wenn dieselbe sowohl von der Ver-tretung der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber (§ 38), als von derjenigen derKassenmitglieder beschlossen wird.