Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpflegegesetzgebung). 773
aus anderweitiger Versicherung bezogenen Krankengelde den vollen Betrag ihresdurchschnittlichen Tagelohnes übersteigen würde. Durch das Kassenstatut kann dieseKürzung ganz oder theilweise ausgeschlossen werden.Durch Kassenstatut kann ferner bestimmt werden:
1. dass die Mitglieder verpflichtet sind, andere von ihnen eingegangene Ver-sicherungsverhältnisse, aus welchen ihnen Ansprüche auf Krankenunterstützung zu-stehen, sofern sie zur Zeit des Eintritts in die Kasse bereits bestanden, binnen einerWoche nach dem Eintritt, sofern sie später abgeschlossen werden, binnen einer Wochenach dem Abschlüsse, dem Kassenvorstande anzuzeigen;
2. dass Mitgliedern, welche die Kasse durch eine mit dem Verlust der bürger-lichen Ehrenrechte bedrohte strafbare Handlung geschädigt haben, für die Dauer vonzwölf Monaten seit Begehung der Strafthat, sowie dass Versicherten, welche sich eineKrankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oderRaufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogenhaben, für diese Krankheit das statutenmässige Krankengeld gar nicht oder nur theil-weise zu gewährer. ist;
2a. dass Mitglieder, welche der gemäss Ziffer 1 getroffenen Bestimmung oderden durch Beschluss der Generalversammlung über die Krankenmeldung, das Ver-halten der Kranken und die Krankenaufsicht erlassenen Vorschriften oder den An-ordnungen des behandelnden Arztes zuwiderhandeln, Ordnungsstrafen bis zu zwanzigMark zu erlegen haben;
2b. dass die ärztliche Behandlung, die Lieferung der Arznei und die Kur undVerpflegung nur durch bestimmte Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser zu gewährensind und die Bezahlung der durch Inanspruchnahme anderer Aerzte, Apotheken undKrankenhäuser entstandenen Koston, von dringenden Fällen abgesehen, abgelehntworden kann;
3. dass Mitgliedern, welche von dieser Krankenkasse eine Krallkenunterstützungununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraums von zwölf Monaten für dreizehn Wochenbezogen haben, bei Eintritt eines neuen Unterstützungsfalles, sofern dieser durch diegleiche nicht gehobene Krankheitsursache veranlasst worden ist, im Laufe der nächstenzwölf Monate Krankenunterstützung nur im gesetzlichen Mindestbetrage (§ 20) undnur für die Gesammtdauer von dreizehn AVochen zu gewähren ist;
4. dass Personen, welche der 1 Versicherungspflicht nicht unterliegen und frei-willig der Kasse beitreten, erst nach Ablauf einer auf höchstens sechs Wochen vomBeitritt ab zu bemessenden Frist Krankenunterstützung erhalten;
5. dass auch andere als die in den §§ 1 bis 3 genannten Personen als Mit-glieder der Kasse aufgenommen werden können, sofern ihr jährliches Gesammtein-kommen zweitausend Mark nicht übersteigt;
6. dass die Unterstützungen und Beiträge statt nach den durchschnittlichenTagelöhnen (§ 20) in Procenten des wirklichen Arbeitsverdienstes der einzelnen Ver-sicherten festgesetzt werden, soweit dieser vier Mark für den Arbeitstag nicht über-steigt.
Die unter 2 a bezeichneten Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen derGenehmigung der Aufsichtsbehörde. Ueber Beschwerden gegen die Versagung derGenehmigung entscheidet die nächst vorgesetzte Dienstbehörde endgültig.
Abänderungen des Statuts, durch welche die bisherigen Kassenleistungen her-abgesetzt werden, finden auf solche Mitglieder, welchen bereits zur Zeit der Abände-rung ein Unterstützungsanspruch wiegen eingetretener Krankheit zusteht, für die Dauerdieser Krankheit keine Anwendung.
§ 27. Kassenmitglieder, welche aus der die Mitgliedschaft begründenden Be-