772 Dietrich,
§ 22. Die Beiträge zu den Ortskrankenkassen sind in Procenten des durch-schnittlichen Tagelohnes (§ 20) so zu bemessen, dass sie unter Einrechnung deretwaigen sonstigen Einnahmen der Kasse ausreichen, um die statmenmässigen Unter-stützungen, die Verwaltungskosten und die zur Ansammlung oder Ergänzung desReservefonds (§ 32) erforderlichen Rücklagen zu decken.
Krankenkassen, welche die im § 21 Absatz 1 Ziffer 5 bezeichneten besonderenLeistungen auf Antrag gewähren, sind nach Bestimmung des Statuts befugt, für dieseLeistungen von Kassenmitgliedern mit Familienangehörigen einen besonderen allge-mein fetzusetzenden Zusatzbeitrag zu erheben.
Ortskrankenkassen, welche für verschiedene Gewerbszweige oder Betriebsartenerrichtet sind, können die Höhe der Beiträge für die einzelnen Gewerbszweige undBetriebsarten verschieden bemessen, wenn und soweit die Verschiedenheit der Ge-werbszweige und Betriebsarten eine erhebliche Verschiedenheit der Erkrankungsgefahrbedingt. Pestsetzungen dieser Art bedürfen der Genehmigung der höheren Verwal-tungsbehörde.
§§ 23, 24 handeln vom Kassenstatut.
§ 25. Die Ortskrankenkasse kann unter ihrem Namen Rechto erwerben undVerbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Kassengläubigern nur das Ver-mögen der Kasse.
§ 26. Für sämmtliche versicherungspflichtige Kassenmitglieder beginnt derAnspruch auf die gesetzlichen Unterstützungen der Kasse zum Betrage der gesetz-lichen Mindestleistungen der Kasse (§ 20) mit dem Zeitpunkte, in welchem sie Mit-glieder der Kasse geworden sind (§ 19). Von Kassenmitgliedern, welche nachweisen,dass sie bereits einer anderen Krankenkasse angehört oder Beiträge zur Gemeinde-Krankenversicherung geleistethaben, und dass zwischen dem Zeitpunkte, mit welchemsie aufgehört haben, einer solchen Krankenkasse anzugehören oder Beiträge zur Ge-meinde-Krankenversicherung zu leisten, und dem Zeitpunkte, in welchem sie Mitglie-der der Ortskrankenkasse geworden sind, nicht mehr als dreizehn Wochen liegen,darf ein Eintrittsgeld nicht erhoben werden.
Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung, vermöge welcher sie der Kasseangehören, behufs Erfüllung ihrer Dienstpflicht im Heere odor in der Marine ausge-schieden sind und nach Erfüllung der Dienstpflicht in eine Beschäftigung zurück-kehren, vermöge welcher sie der Kasse wieder angehören, erwerben mit dem Zeit-punkte des Wiedereintritts in die Kasse das riecht auf die vollen statutenmässigenUnterstützungen derselben und können zur Zahlung eines neuen Eintrittsgeldes nichtverpflichtet werden. Dasselbe gilt von denjenigen, welche einer Kasse vermöge derBeschäftigung in einem Gewerbszweige angehört haben, dessen Natur eine periodischwiederkehrende zeitweilige Einstellung des Betriebes mit sich bringt, wenn sie inFolge der letzteren ausgeschieden, aber nach Wiederbeginn der Betriebsperiode ineine Beschäftigung zurückgekehrt sind, vermöge welcher sie wieder Mitglieder der-selben Kasse werden.
Soweit die vorstehenden Bestimmungen nicht entgegenstehen, kann durchKassenstatut bestimmt werden, dass das Recht auf die Unterstützungen der Kasseerst nach Ablauf einer Karenzzeit beginnt und dass neu eintretende Kassenmitgliederein Eintrittsgeld zu zahlen haben. Die Karenzzeit darf den Zeitraum von sechsWochen, das Eintrittsgeld darf den Betrag des für sechs Wochen zu leistenden Kassen-beitrages nicht übersteigen.
§ 26a. Kassenmitgliedern, welche gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit ver-sichert sind, ist das Krankengeld soweit zu kürzen, als dasselbe zusammen mit dem