Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
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771
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Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpllegegeselzgebung). 771

Verstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nach Beendigung der Kranken-unterstützung, so ist das Sterbegeld zu gewähren, wenn die Erwerbsunfähigkeit biszum Tode fortgedauert hat und der Tod in Folge derselben Krankheit vor Ablauf einesJahres nach Beendigung der Krankenunterstützung eingetreten ist.

Das Sterbegeld ist zunächst zur Deckung der Kosten des Begräbnisses bestimmtund in dem aufgewendeten Betrage Demjenigen auszuzahlen, welcher das Begräbnissbesorgt. Ein etwaiger Ueberschuss ist dem hinterbliebenen Ehegatten, in Ermange-lung eines solchen den nächsten Erben auszuzahlen. Sind solche Personen nicht vor-handen, so verbleibt der Ueberschuss der Kasse.

§ 21. Eine Erhöhung und Erweiterung der Leistungen der Ortskrankenkassenist in folgendem Umfange zulässig:

1. Die Dauer der Krankenunterstützung kann auf einen längeren Zeitraum alsdreizehn Wochen bis zu einem Jahre festgesetzt werden.

1 a. Das Krankengeld kann allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungenschon vom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab, sowie für Sonn- und Fest-tage gewährt werden, sofern dieses sowohl von der Vertretung der zu Beiträgen ver-pllichteten Arbeitgeber (§ 38) als auch von derjenigen der Versicherten beschlossenwird, oder sofern der Betrag des gesetzlich vorgeschriebenen Reservefonds erreicht ist.

2. Das Krankengeld kann auf einen höheren Betrag, und zwar bis zu dreivierteldes durchschnittlichen Tagelohns (§20) festgesetzt werden; neben freier ärztlicherBehandlung und Arznei können auch andere als die im § 6 bezeichneten Heilmittelgewährt werden.

3. Neben freier Cur und Verpflegung in einem Krankenhause kann Krankengeldbis zu einem Achtel des durchschnittlichen Tagelohnes (§ 20) auch solchen bewilligtwerden, welche nicht den Unterhalt von Angehörigen aus ihrem Lohne bestrittenhaben.

3 a. Für die Dauer eines Jahres von Beendigung der Krankenunterstützung abkann Fürsorge von Reconvalescenten, namentlich auch Unterbringung in einer Recon-valescentenanstalt gewährt werden.

4. Die Wöhnerinnen-Unterstützung kann allgemein bis zur Dauer von sechs'Wochen nach der Niederkunft erstreckt werden.

5. Freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und sonstige Heilmittel können fürerkrankte Familienangehörige 1 ) der Kasscnmitglieder, sofern sie nicht selbst demKrankenversicherungszwange unterliegen, auf besonderen Antrag oder allgemein ge-währt werden. Unter' derselben Voraussetzung kann für Ehefrauen derKassenmitgliederim Falle der Entbindung die nach Ziffer 4 zulässige Unterstützung gewährt werden.

6. Das Sterbegeld kann auf einen höheren als den zwanzigfachen Betrag undzwar bis zum vierzigfachen Betrage des durchschnittlichen Tagelohnes (§ 20) erhöhtwerden.

7. Beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes eines Kassenmitgliedes kann, so-fern diese Personen nicht selbst in einem gesetzlichen Versicherungsverhältniss stehen,auf Grund dessen ihren Hinterbliebenen ein Anspruch auf Sterbegeld zusteht, einSterbegeld, und zwar für erstere im Betrage bis zu zwei Dritteln, für letztere bis zurHälfte des für das Mitglied festgestellten Sterbegeldes gewährt werden.

Auf weitere, Unterstützungen, namentlich auf Invaliden-, Wittwen- und Waisen-unterstützungen, dürfen die Leistungen der Ortskrankenkassen nicht ausgedehntwerden.

1) Findet regelmässig bei den Betriebskrankenkassen (Fabriks-, Eisenbahn u.s.w.krankenkassen) statt.

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