Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
770
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770 Dietrich,

Gegen den Bescheid, durch welchen die Zuweisung ausgesprochen wird, stehtder Kasse innerhalb vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die höhereVerwaltungsbehörde zu.

§ 10. Die Gewerbszweige und Betriebsarten, für welche eine Ortskrankenkasseerrichtet wird, sind in dem Kassenstatut (§ 23) zu bezeichnen.

Die in diesen Gewerbszweigen und Betriebsarten beschäftigten Personen werden,soweit sie versicherungspflichtig sind, vorbehaltlich der Bestimmung des § 75, mitdem Tage, an welchem sie in die Beschäftigung eintreten, Mitglieder der Kasse, sofernsie nicht vermöge ihrer Beschäftigung einer der in §§ 59, 69, 73, 74 bezeichnetenKassen angehören.

Soweit sie nicht versicherungspflichtig sind, haben sie das Recht, der Kassebeizutreten, sofern ihr jährliches Gesammteinkommen zweitausend Mark nicht über-steigt. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Anmeldung bei demKassenvorstand oder der auf Grund des § 49 Absatz 5 errichteten Meldestelle, ge-währt aber keinen Anspruch auf Unterstützung im Falle einer bereits zur Zeit dieserAnmeldung eingetretenen Erkrankung. Die Kasse ist berechtigt, nichtversicherungs-ptlichtige Personen, welche sich zum Beitritt melden, einer ärztlichen Untersuchungunterziehen zu lassen und ihre Aufnahme abzulehnen, wenn die Untersuchung einebereits bestehende Krankheit ergiebt.

Sind mehrere Gewerbszweige oder Betriebsarten zu einem Betriebe vereinigt, sogehören die in diesem beschäftigten versicherungspflichtigen Personen derjenigen Orts-krankenkasse an, welche für den Gewerbszweig oder die Betriebsart errichtet ist, indenen die Mehrzahl dieser Personen beschäftigt ist. Im Zweifel entscheidet nach An-hörung des Betriebsunternehmers, der Vorstände der betheiligten Kassen und der Auf-sichtsbehörde, die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.

Der Austritt ist versicherungspflichtigen Personen mit dem Schlüsse des Rech-nungsjahres zu gestatten, wenn sie denselben spätestens drei Monate zuvor bei demVorstande beantragen und vor dem Austritt nachweisen, dass sie Mitglieder einer derim § 75 bezeichneten Kassen geworden sind.

Die Mitgliedschaft nichtversicherungspflichtiger Personen erlischt, wenn sie dieBeiträge an zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben.

§20. Die Ortskrankenkassen sollen mindestens gewähren:

1. im Falle einer Krankheit oder durch Krankheit herbeigeführten Erwerbsun-fähigkeit eine Krankenunterstützung, welche nach §§ 6, 7, 8 mit der Maassgabe zubemessen ist, dass der durchschnittliche Tagelohn derjenigen Klassen der Versicherten,für welche die Kasse errichtet wird, soweit er drei Mark für den Arbeitstag nicht über-schreitet, an die Stelle des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter tritt.

2. eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes an Wöchnerinnen, welcheinnerhalb des letzten Jahres, vom Tage der Entbindung ab gerechnet, mindestenssechs Monate hindurch einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten Kasse oder einerGemeinde-Krankenversicherung angehört haben, auf die Dauer von mindestens vierWochen nach ihrerNiederkunft, und soweit ihre Beschäftigung nach den Bestimmungender Gewerbeordnung für eine längere Zeit untersagt ist, für diese Zeit 1 );

3. für den Todesfall eines Mitgliedes ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betragedes durchschnittlichen Tagelohnes (Ziffer 1).

Die Feststellung des durchschnittlichen Tagelohnes kann auch unter Berück-sichtigung der zwischen den Kassenmitgliedern hinsichtlich der Lohnhöhe bestehendenVerschiedenheiten klassenweise erfolgen. Der durchschnittliche Tagelohn einer Classedarf in diesem Falle nicht über den Betrag von vier Mark festgestellt werden.

1) Siehe Gewerbeordnung für das Deutsche Reich § 137, S. 760.