Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
769
Einzelbild herunterladen
 

Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpflegegesetzgebung). 769

dieses Gesetzes versicherungspflichtigen Personen Krankenunterstützung gewährenund dagegen zur Erhebung bestimmter Beiträge berechtigt sind, gilt die landes-gesetzlich geregelte Krankenversicherung als Gemeinde-Krankenversicherung im Sinnedieses Gesetzes, sofern die Unterstützung den Anforderungen dieses Gesetzes genügtund höhere Beiträge, als nach demselben zulässig sind, nicht erhoben werden.....

C. Ortskrankenkassen.

§ 16. Die Gemeinden sind berechtigt, für die in ihrem Bezirk beschäftigtenversicherungspflichtigen Personen Ortskrankenkassen zu errichten, sofern die Zahl derin der Kasse zu versichernden Personen mindestens einhundert beträgt.

Die Vorschriften des § 5 a finden auch hier Anwendung.

Die Ortskrankenkassen sollen in der Regel für die in einem Gewerbszweige oderin einer Betriebsart beschäftigten Personen errichtet werden.

Die Errichtung gemeinsamer Ortskrankenkassen für mehrere Gewerbszweige oderBetriebsarten ist zulässig, wenn die Zahl der in den einzelnen Gewerbszweigen undBetriebsarten beschäftigten Personen weniger als einhundert beträgt.

Gewerbszweige oder Betriebsarten, in welchen einhundert Personen oder mehrbeschäftigt werden, können mit anderen Gewerbszweigen oder Betriebsarten zu einergemeinsamen Ortskrankenkasse nur vereinigt werden, nachdem den in ihnen beschäf-tigten Personen Gelegenheit zu einer Aeusserung über die Errichtung der gemein-samen Kasse gegeben worden ist. Wird in diesem Falle Widerspruch erhoben, soentscheidet über die Zulässigkeit der Errichtung die höhere Verwaltungsbehörde.

§ 17. Durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde kann die Gemeindeverpflichtet werden, für die in einem Gewerbszweige oder in einer Betriebsart be-schäftigten Personen eine Ortskrankenkasse zu errichten, wenn dies von Betheiligtenbeantragt wird und diesem Antrage, nachdem sämmtlichen Betheiligten zu einerAeusserung darüber Gelegenheit gegeben ist, mehr als die Hälfte derselben und min-destens einhundert beitreten.

Dasselbe gilt von der Errichtung einer gemeinsamen Ortskrankenkasse fürmehrere Gewerbszweige oder Betriebsarten, wenn dem Antrage mehr als die Hälfteder in jedem Gewerbszweige oder in jeder Betriebsart beschäftigten Personen und imGanzen mindestens einhundert beitreten.

Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die Er-richtung einer gemeinsamen Ortskrankenkasse angeordnet wird, steht der Gemeindeinnerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu.

Gemeinden, welche dieser Verpflichtung innerhalb der von der höheren Ver-waltungsbehörde zu bestimmenden Frist nicht nachkommen, dürfen von denjenigenPersonen, für welche die Errichtung einer Ortskrankenkasse angeordnet ist, Versiche-rungsbeiträge zur Gemeinde-Krankenversicherung (§ 5 Absatz 2) nicht erheben.

§ 18. Beträgt die Zahl der in einem Gewerbszweige oder einer Betriebsart be-schäftigten Personen weniger als einhundert, so kann die Errichtung einer Orts-krankenkasse gestattet werden, wenn die dauernde Leistungsfähigkeit der Kasse ineiner von der höheren Verwaltungsbehörde für ausreichend erachteten Weise sicher-gestellt ist.

§ 18a. Die Gemeinden sind berechtigt, Gewerbszweige oder Betriebsarten, fürwelche eine Ortskrankenkasse nicht besteht, einer bestehenden Ortskrankenkasse nachAnhörung derselben, und nachdem den betheiligten Versicherungspflichtigen Ge-legenheit zu einer Aeusserung darüber gegeben worden ist, zuzuweisen. Die Zu-weisung soll thunlichst an eine für verwandte Gewerbszweige oder Betriebsarten be-stehende Ortskrankenkasse erfolgen.

Handbuch der Krankenversorgung u. Krankenxiflege. II. Bd. 49