768 Dietrich,
Die Festsetzung findet für männliche und weibliche, für Personen über undunter sechszehn Jahren besonders statt. Für Personen unter sechszehn Jahren(jugendliche Personen) kann die Festsetzung getrennt für junge Leute zwischen vier-zehn und sechszehn Jahren und für Kinder unter vierzehn Jahren vorgenommenwerden. Für Lehrlinge gilt die für junge Leute getroffene Feststellung.
§ 9. Die von der Gemeinde zu erhebenden Versicherungsbeiträge sollen, solange nicht nach Maassgabe des § 10 etwas anderes festgesetzt ist, einundeinhalbProcent des ortsüblichen Tagelohnes (§ 8) nicht übersteigen und sind mangels beson-derer Beschlussnahme in dieser Höhe zu erheben. In Fällen der Gewährung der im§ 6a, Absatz 1, Ziffer 5, bezeichneten besonderen Leistungen sind besondere von derGemeinde-Krankenversicherung allgemein festzusetzende Zusatzbeiträge zu erheben.
Die Beiträge fliessen in eine besondere Kasse, aus welcher auch die Kranken-unterstützungen zu bestreiten sind.
Die Einnahmen und Ausgaben dieser Kasse sind getrennt von den sonstigenEinnahmen und Ausgaben der Gemeinde festzustellen und zu verrechnen. Die Ver-waltung der Kasse hat die Gemeinde unentgeltlich zu führen. Ein Jahresabschlussder Kasse nebst einer Uebersicht über die Versicherten und die Krankheitsverhältniseist alljährlich der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen.
Reichen die Bestände der Krankenversicherungkasse nicht aus. um die fällig-werdenden Ausgaben derselben zu decken, so sind aus der Gemeindekasse die erfor-derlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihr, vorbehaltlich der Bestimmungen des§ 10, demnächst aus der Krankenversicherungskasse mit ihrem Reservefonds zuerstatten sind.
§ 10. Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass die gesetzlichen Kranken-versicherungsbeiträge zur Deckung der gesetzlichen Krankenunterstützungen nichtausreichen, so können mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde die Bei-träge bis zu zwei Procent des ortsüblichen Tagelohnes (§ 8) erhöht werden.
Ueberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, welche nicht zur Deckungetwaiger Vorschüsse der Gemeinde in Anspruch genommen werden, sind zunächstzur Ansammlung eines Reservefonds zu verwenden.
Ergeben sich aus den Jahresabschlüssen dauernd Ueberschüsse der Einnahmenaus Beiträgen über die Ausgaben, so sind nach Ansammlung eines Reservefonds imBetrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der letzten drei Jahre zunächst dieBeiträge bis zu einundeinhalb Procent des ortsüblichen Tagelohnes (§ 8) zu er-mässigen. Verbleiben alsdann noch Ueberschüsse, so hat die Gemeinde zu beschliessen,ob eine weitere Herabsetzung der Beiträge oder eine Erhöhung oder Erweiterung derUnterstützungen eintreten soll. Erfolgt eine Beschlussnahme nicht, so kann die höhereVerwaltungsbehörde die Herabsetzung der Beiträge verfügen.
§ 11. Personen, für welche die Gemeinde-Krankenversicherung eingetreten ist,behalten, wenn sie aus der dieselbe begründenden Beschäftigung ausscheiden undnicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie nach Vorschrift diesesGesetzes Mitglied einer Krankenkasse werden, den Anspruch auf Krankenunterstützung,solange sie die Versicherungsbeiträge forlzahlen und entweder im Gemeindebezirkihres bisherigen Aufenthaltes verbleiben, oder in dem Gutsbezirk ihren Aufenthaltnehmen, in welchem sie zuletzt beschäftigt wurden.
§§ 12 bis 14 handeln von der Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einer ge-meinsamen Gemeinde-Krankenversicherung, sowie das Eintreten des weiteren Com-munalverbandes für die Gemeinde-Krankenversicherung der ihm angehörenden Ge-meinden an die Stelle der einzelnen Gemeinden.
§ 15. Für Gemeinden, welche nach den Landesgesetzen den nach Vorschrift