Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpflegegesetzgebung). 767
Krankenhäuser entstandenen Kosten, von dringenden Fällen x ) abgesehen, abgelehntwerden kann.
Die Gemeinden sind ferner ermächtigt, Vorschriften über die Krankenmeldung,über das Verhalten der Kranken und über die Krankenaufsicht zu erlassen und zubestimmen, dass Versicherte, welche diesen Vorschriften oder den Anordnungen desbehandelnden Arztes zuwiderhandeln, Ordnungsstrafen bis zu zwanzig Mark zu erlegenhaben. Vorschriften dieser Art bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
$ 7. An Stelle der im § 6 vorgeschriebenen Leistungen kann freie Kur undVerpflegung in einem Krankenhause gewährt werden 2 ), und zwar:
1. für Diejenigen, welche verheirathet sind oder eine eigene Haushaltung haben,oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung, oder un-abhängig von derselben, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behand-lung oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügtwerden kann, oder wenn die Krankheit eine ansteckende ist, oder wenn der Erkranktewiederholt den auf Grund des § 6 a, Absatz 2, erlassenen Vorschriften zuwider ge-handelt hat, oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte Beobachtungerfordert;
2. für sonstige Erkrankte unbedingt.
Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt erbisher aus seinem Arbeitsverdienst bestritten hat, so ist neben der freien Kur undVerpflegung die Hälfte des im § 6 als Krankengeld festgesetzten Betrages für dieseAngehörigen zu zahlen. Die Zahlung kann unmittelbar an die Angehörigen erfolgen.
§ 8. Der Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter wirdvon der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde festgesetztund durch das für ihre amtlichen Bekanntmachungen bestimmte Blatt veröffentlicht.Aenderungen der Festsetzung treten erst sechs Monate nach der Veröffentlichung inKraft.
1) Ein „dringender Fall" ist nach der Entsch. des Bayer. V.-G. vom10. Februar 1896 dann anzunehmen, wenn ohne Gefahr einer Verschlimmerung odereiner erheblichen Steigerung oder Verlängerung der Schmerzen nicht bis zum Ein-treffen des Kassenarztes hat gewartet werden können. Verzögert das Verhalten derKrankenkasse oder der Kassenärzte die Ueberweisung eines Erkrankten an einenSpecialarzt ohne genügenden Grund, so darf dies dem Erkrankten nicht zum Sehadengereichen, vielmehr hat die Kasse dann auch für die ohne Ueberweisung erwachsenenspecialärztlichen Kosten aufzukommen. Anderseits bildet nach der Entsch. des Bad.V.-G. vom 4. October 1894 die Schwere einer Krankheit oder die Schwierigkeit derärztlichen Behandlung an sich keinen „dringenden Fall" im Sinne des Gesetzes(vergl. Rapmund-Dietrich a. a. 0. SS. 401, 402).
2) Als Krankenhaus im Sinne dieses Paragraphen gilt jede Krankenanstalt imweiteren Sinne. Zur Krankenhausbehandlung gehören nach den Entscheidungendes Bad. V.-G. vom 2. November 1897 und vom 5. April 1898 auch die Kosten fürden Transport eines Kranken in die Kranken-, Irren- oder Entbindungsanstalt, sowiedie Kosten für die Ausstellung der Aufnahmezeugnisse (z. B. eines amtsärztlichenZeugnisses behufs Aufnahme in eine Irrenanstalt).
Das erkrankte Kassenmitglied hat an und für sich keinen Anspruch auf Kranken-hausbehandlung. Weigert es sich anderseits ohne Grund, sich in ein Krankenhausaufnehmen zu lassen, so verliert es nach der Entsch. des Bad. V.-G. vom 7. Juni1894 alle Ansprüche aus der Krankenversicherung für die Dauer der Weigerung(vergl. Rapmund-Dietrich a. a. 0. S. 402).