766 Dietrich,
1. -vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung 1 ), Arznei 2 ) sowieBrillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel;
2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage der Er-krankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des ortsüb-lichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter.
Die Krankenunterstützung endet spätestens mit dem Ablauf der dreizehntenWoche nach Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbsunfähigkeit spätestens mitdem Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges. Endet derBezug des Krankengeldes erst nach Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Beginnder Krankheit, so endet mit dem Bezüge des Krankengeldes zugleich auch der An-spruch auf die im Absatz 1 unter Ziffer 1 bezeichneten Leistungen.
Das Krankengeld ist nach Ablauf jeder Woche zu zahlen.
§ 6a. Die Gemeinden sind ermächtigt, zu beschliessen:
1. dass Personen, welche der Versichernngspflicht nicht unterliegen und frei-willig der Gemeinde-Krankenversicherung beitreten, erst nach Ablauf einer auf höch-stens sechs Wochen vom Beitritt ab zu bemessenden Frist Krankenunterstützun»
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erhalten;
2. dass Versicherten, welche die Gemeinde-Krankenversicherung durch eine mitdem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohte strafbare Handlung geschädigthaben, für die Dauer von zwölf Monaten seit Begehung der Strafthat, sowie dassVersicherten, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Bethei-ligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlecht-liche Ausschweifungen zugezogen haben, für diese Krankheit das Krankengeld garnicht oder nur theilweise zu gewähren ist;
3. dass Versicherten, welche von der Gemeinde die Krankenunterstützung un-unterbrochen oder im Laufe eines Zeitraums von zwölf Monaten für dreizehn Wochenbozogen haben, bei Eintritt eines neuen Unterstützungsfalles, sofern dieser durch diegleiche nicht gehobene Krankheitsursache veranlasst ist, im Laufe der nächsten zwölfMonate Krankenunterstützung nur für die Gesammtdauer von dreizehn Wochen zugewähren ist;
4. dass Krankengeld allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen schonvom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab, sowie für Sonn- und Festtagezu zahlen ist;
5. dass Versicherten auf ihren Antrag die im § 6, Absatz 1, Ziffer 1 bezeich-neten Leistungen auch für ihre dem Krankenversicherungszwange nicht unterliegendenFamilienangehörigen zu gewähren sind;
6. dass die ärztliche Behandlung, die Lieferung der Arznei und die Kur undVerpflegung nur durch bestimmte Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser zu gewährensind und die Bezahlung der durch Inanspruchnahme anderer Aerzte, Apotheken und
1) Siehe Anmerkung 1 auf S. 765.
2) Die meisten Krankenkassen entnehmen ihren Arzneivorrath aus den Apo-theken. Die Kassen sind jedoch auch befugt, die dem freien Verkehr überlassenenArzneien aus den Drogenhandlungen zu beziehen, auch nicht frei gegebene Arzneienkönnen sie nach der Entsch. des 0. L. G. in Frankfurt a. M. vom 15. Januar 1896 ingrösseren Mengen beschaffen und an ihre Mitglieder auf ärztliche Verordnung unent-geltlich abgeben. Sie sind jedoch verpflichtet, die Arzneien nur den Apotheken undzwar den inländischen Apotheken zu entnehmen, während Verbandstoffe auch directvon Fabrikanten bezogen werden können. (Erlasse des Preuss. Min. der Medicinal-Ang. vom 18. Februar 1897 und vom 6. Januar 1899.)