IFürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpllegegesetzgebung). 765
eingeräumt werden, sofern ihr jährliches Gesammteinkommen zweitausend Mark nichtübersteigt.
Der Beitritt der Berechtigten erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklä-rung beim Gemeindevorstande, gewährt aber keinen Anspruch auf Unterstützung imFalle einer bereits zur Zeit dieser Erklärung eingetretenen Erkrankung. Die Gemeindeist berechtigt, nichtversicherungspflichtige Personen, welche sich zum Beitritt melden,einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen, und, wenn diese eine bereitsbestehende Krankheit ergiebt, von der Versicherung zurückzuweisen.
Freiwillig Beigetretene, welche die Versicherungsbeiträge (§ 5) an zwei aufein-ander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben, scheiden damit aus der Ge-meinde-Krankenversicherung aus.
§ 5. Denjenigen Personen, für welche die Gemeinde-Krankenversicherung ein-tritt, ist von der Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, im Falle einerKrank-heit oder durch Krankheit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit Krankenunterstützungzu gewähren.
Von denselben hat die Gemeinde Krankenversicherungsbeiträge (§9) zu erheben.
§ 5 a. Für Personen, welche in Gewerbebetrieben beschäftigt sind, deren Natures mit sich bringt, dass einzelne Arbeiten an wechselnden Orten ausserhalb der Be-triebsstörung ausgeführt werden, gilt auch für die Zeit, während welcher sie mitsolchen Arbeiten beschäftigt sind, als Beschäftigungsort der Sitz des Gewerbebetriebs.
Werden versicherungspflichtige Personen von einer öffentlichen oder privatenBetriebsverwaltung mitArbeiten beschäftigt, welche an wechselnden, in verschiedenenGemeindebezirken belegenen Orten anzuführen sind, so gilt, falls nicht nach Anhö-rung der betheiligten Verwaltung und Gemeinden oder weiteren Communalverbändenvon der höheren Verwaltungsbehörde etwas anderes bestimmt wird, als Beschäf-tigungsort diejenige Gemeinde, in welcher die mit der unmittelbaren Leitung jenerArbeiten betraute Stelle ihren Sitz hat.
Für Personen, welche in der Land- oder Forstwirtschaft zur Beschäftigung anwechselnden, in verschiedenen Gemeindebezirken belegenen Orten angenommen sind,gilt als Beschäftigungsort der Sitz des Betriebes (§ 44 des Gesetzes vom 5. Mai 1886,Reichs-Gesetzbl. S. 132).
^ 6. Als Krankenunterstützung ist zu gewähren:
1) Nach der Entsch. des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1897 istes Pflicht der Krankenkasse dafür zu sorgen, dass der Erkrankte im Allgemeinensowohl, als für den besonderen Krankheitsfall genügende ärztliche Hülfe findet.Während unter „ärztlicher Behandlung" grundsätzlich eine solche durch einen„approbirten Arzt" (§ 29 der G. 0. siehe S.757) zu verstehen ist, können Ausnahme-fälle, in denen z. B. die Hülfe eines approbirten Arztes nicht zu erreichen war, auchdie Zuziehung von nichtapprobirten Heilkundigen auf Kosten der Kasse rechtfertigen.Auch ist es nach dem Erlass des Sächsischen Min. des Innern vom 21. April 1893zulässig, dass ein Kassenmitglied sich mit Zustimmung des Kassenvorstandes aneinen Nichtarzt wendet und die Krankenkasse dann die Kosten des Heilverfahrensübernimmt. Das Preussische Oberverwaltungsgericht hat ferner durch Entsch. vom22. October 1898 entschieden, dass wenn einmal das von der Aufsichtsbehörde ge-nehmigte Statut der Kasse die Zuziehung von nicht approbirten Heilkundigen zurBehandlung der Kassenmitglieder gestattet hat, die Bescheinigung dieser Heilkun-digen zur Erlangung des Krankengeldes gültig ist. Im Allgemeinen dürfen jedochNichtärzte nicht zu Kassenärzten bestellt oder mit der Ausstellung von Kranken-scheinen beauftragt, demnach zu amtlichen Functionen herangezogen werden.