Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
764
Einzelbild herunterladen
 

764 Dietrich,

§ 3a. Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspllicht zu befreien:

1. Personen, welche infolge von Verletzungen, Gebrechen, chronischen Krank-heiten oder Alter nur theilweise oder nur zeitweise erwerbsfähig sind, wenn der unter-stützungspflichtige Armenverband der Befreiung zustimmt,

2. Personen, welchen gegen ihren Arbeitgeber für den Fall der Erkrankung einRechtsanspruch auf eine den Bestimmungen des § 6 entsprechende oder gleichwertigeUnterstützung zusteht, sofern die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers zur Erfüllmio-des Anspruchs gesichert ist.

Wird der Antrag auf Befreiung von der Verwaltung der Gemeinde-Kranken-versicherung oder von dem Vorstande der Krankenkasse, welcher der Antragstellerangehören würde, abgelehnt, so entscheidet auf Anrufen des Antragstellers die Auf-sichtsbehörde endgültig.

In dem Falle zu 2 gilt die eingeräumte Befreiung nur für die Dauer des Arbeits-vertrages. Sie erlischt vor Beendigung des Arbeitsvertrages:

a) wenn sie von der Aufsichtsbehörde wegen nicht genügender Leistungsfähig-keit des Arbeitgebers von Amtswegen oder auf Antrag eines Betheiligten auf-gehoben wird,

b) wenn der Arbeitgeber die befreite Person zur Krankenversicherung anmeldet.Die Anmeldung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die befreite Person zur Zeit der-selben bereits erkrankt war.

Insoweit im Erkrankungsfalle der gegen den Arbeitgeber bestehende Anspruchnicht erfüllt wird, ist auf Antrag der befreiten Person von der Gemeinde-Kranken-versicherung oder von der Krankenkasse, welcher sie im Nichtbefreiungsfalle angehörthaben würde, die gesetzliche oder statutenmässige Krankenunterstützung zu gewähren.Die zu dem Ende gemachten Aufwendungen sind von dem Arbeitgeber zu erstatten.

§ 3b. Auf den Antrag des Arbeitgebers sind von der Versicherungspflicht zubefreien Lehrlinge, welchen durch den Arbeitgeber für die während der Dauer desLehrverhältnisses eintretenden Erkrankungsfälle der Anspruch auf freie Kur oder Ver-pllegung in einem Krankenhause auf die im § 6 Absatz 2 bezeichnete Dauer gesichertist. Gleiches gilt von Personen, welche im Falle der Arbeitslosigkeit in einer dieVersicherungspfiicht begründenden Art in Wohlthätigkeitsanstalten beschäftigt werden,deren Zweck darin besteht, arbeitslosen Personen vorübergehend Beschäftigung zugewähren (Arbeiterkolonien u. dgl.).

Die Bestimmungen des § 3a Absatz 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.

B. Gemein de- Krankenversicherung.

§ 4. Für alle versicherungspflichtigen Personen, welche nicht

einer Ortskrankenkasse (§ 16),

einer Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse (§ 59),

einer Baukrankenkasse (§ 69),

einer Innungskrankenkasse (§ 73),

einer Knappschaftkasse (§ 74)angehören, tritt, vorbehaltlich der Bestimmung des § 75, die Gemeinde-Kranken-versicherung ein.

Personen der in §§ 1 bis 3 bezeichneten Art, welche der Versicherungspflichtnicht unterliegen und deren jährliches Gesammteinkommen zweitausend Mark nichtübersteigt, sowie Dienstboten sind berechtigt, der Gemeinde-Krankenversicherung derGemeinde, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, beizutreten. Durch statutarische Be-stimmung (§ 2) kann auch anderen nichtversicherungspflichtigen Personen die Auf-nahme in die Gemeinde-Krankenversicherung gestattet oder das Recht des Beitritts