Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenptlegegesetzgebung). 763
1. auf diejenigen im § 1 bezeichneten Personen, deren Beschäftigung durchdie Natur ihres Gegenstandes oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einenZeitraum von -weniger als einer Woche beschränkt ist;
2. auf die in Communalbetrieben und im Communaldienste 1 ) beschäftigtenPersonen, auf welche die Anwendung des § 1 nicht durch anderweite reichsgesetz-liche Vorschriften erstreckt ist,
3. auf diejenigen Familienangehörigen eines Betriebsunternehmers, deren Be-schäftigung in dem Betriebe nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages stattfindet;
4. auf selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten imAuftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der Herstellung oder Be-arbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Hausindustrie), und zwarauch für den Fall, dass sie die Roh- und Hülfsstoffe selbst beschaffen, und auch fürdie Zeit, während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten:
5. auf Handlungsgehülfen und-Lehrlinge, soweit dieselben nicht nach § 1 ver-sicherungspflichtig sind.
6. auf die in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter und Be-triebsbeamten.
Die auf Grund dieser Vorschrift ergehenden statutarischen Bestimmungen müssendie genaue Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, aufweiche die Anwendungder Vorschriften des § 1 erstreckt werden soll, und in den Fällen der Ziffern 1 und 4Bestimmungen über die Verpflichtung zur An- und Abmeldung, sowie über die Ver-pflichtung zur Einzahlung der Beiträge enthalten.
Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und sind inder für Bekanntmachungen der Gemeindebehörden vorgeschriebenen oder üblichenForm zu veröffentlichen.
Auf die im Abs. 1 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbetreibenden kann die Anwendungder Vorschriften des § 1 auch durch Beschluss des Bundesraths erstreckt werden.Die Anordnung kann auch für bestimmte Gewerbszweige und für örtliche Bezirkeerfolgen.
§ 2a. Die Anwendung der Vorschriften des § 1 kann auch auf solche in Be-trieben oder im Dienste des Reichs oder eines Staates beschäftigte Personen erstrecktwerden, welche der Krankenversicherungspflicht nicht bereits nach gesetzlichen Be-stimmungen unterliegen. Die Erstreckung erfolgt durch Verfügung des Reichskanzlersbeziehungsweise der Centralbehörde.
§ 2b. Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, Handlungsgehülfen und-Lehrlinge, sowie die unter § 1 Absatz 1 Ziffer 2 a fallenden Personen unterliegen derVersicherungspflicht nur, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt sechszwei-drittel Mark für den Arbeitstag oder, sofern Lohn oder Gehalt nach grösseren Zeit-abschnitten bemessen ist, zweitausend Mark für das Jahr gerechnet, nicht übersteigt.
Dasselbe gilt von anderen unter § 2 Absatz 1 Ziffer 2 und § 2a fallenden Per-sonen, soweit sie Beamte sind.
§ 3. Personen des Soldatenstandes, sowie solche in Betrieben oder im Dienstedes Reichs, eines Staates oder Communalverbandes beschäftigte Personen, welche demReich, Staat oder Communalverbande gegenüber in Krankheitsfällen Anspruch aufFortzahlung des Gehalts oder des Lohnes mindestens für dreizehn Wochen nach derErkrankung oder auf eine den Bestimmungen des § 6 entsprechende Unterstützunghaben, sind von der Versicherungspflicht ausgenommen.
1) Z. B. auch das Wartepersonal in communalen Krankenanstalten (s. Pflege-personal.)