762 Dietrich,
Theil IL Besondere Bestimmungen.
Abschnitt I. Besondere Bestimmungen über Krankenversorgung.
A. Fürsorge für Arbeiter im Allgemeinen.
i. Krankenversicherung.
a) Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883 in derPassung der Novelle vom 10. April 1892 und des Gesetzes vom30. Juni 1900 (R.-G.-Bl. 1883, S. 73; 1892, S. 379; 1900, S. 332).
A. Versicherungszwang.
§ 1. Personen, welche gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind:
1. in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, inFabriken und Hüttenwerken, beim Eisenbahn-, Binnenschilflahrts- undBaggereibetriebe, auf Werften und bei Bauten;
2. im Handelsgewerbe, im Handwerk und in sonstigen stehenden Gewerbe-betrieben !);
2a. in dem Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare und Gerichtsvollzieher, derKrankenkassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten;
3. in Betrieben, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind,(Wasser, Dampf, Gas, heisse Luft u. s. w.) bewegte Triebwerke zur Ver-wendung kommen, sofern diese Verwendung nicht ausschliesslich in vorüber-gehender Benutzung einer nicht zur Betriebsanlage gehörenden Kraft-maschine besteht,
sind mit Ausnahme der Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken, sowie der im § 2unter Ziffer 2 bis 6 aufgeführten Personen, sofern nicht die Beschäftigung durch dieNatur ihres Gegenstandes oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeit-raum von weniger als einer Woche beschränkt ist, nach Maassgabe der Vorschriftendieses Gesetzes gegen Krankheit zu versichern.
Dasselbe gilt von Personen, welche in dem gesammten Betriebe der Post- undTelegraphenverwaltungen, sowie in den Betrieben der Marine- und Heeresverwaltungengegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind und nicht bereits auf Grund der vorstehendenBestimmungen der Krankenversicherungspllicht unterliegen.
Die Besatzung von Seeschiffen, auf welche die Vorschriften der §§ 48 und 49der Seemannsordnung vom 27. December 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 409) Anwendungfinden, unterliegt der Versicherungspflicht nicht.
Handlungsgehülfen und -Lehrlinge unterliegen der Vorsicherungspflicht nur,sofern durch Vertrag die ihnen nach Artikel 60 des deutschen Handelsgesetzbuchszustehenden Rechte aufgehoben oder beschränkt sind.
Als Gehalt oder Lohn im Sinne des Gesetzes gelten auch Tantiemen und Natural-bezüge. Für die letzteren wird der Durchschnittswerth in Ansatz gebracht; dieserWerth wird von der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzt.
§ 2. Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk, odereines weiteren Communalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben, kann dieAnwendung der Vorschriften des § 1 erstreckt werden:
1) Die in Privatheilanstalten beschäftigten Personen sind ebenfalls ver-sicherungspflichtig (Entsch. d. preuss. Oberverwaltungsgerichts vom 5. Januar 1893).