Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
761
Einzelbild herunterladen
 

Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpflegegesetzgebung). 761

§ 144. Inwiefern, abgesehen von den Vorschriften über die Entziehung des Ge-werbebetriebes (§ 143), Zuwiderhandlungen der Gewerbetreibenden gegen ihre Berufs-pilichten ausser den in diesem Gesetz erwähnten Fällen einer Strafe unterliegen, istnach den darüber bestehenden Gesetzen zu beurtheilen.

Jedoch werden aufgehoben die für Medicinalpersonen bestehenden besonderenBestimmungen, welche ihnen unter Androhung von Strafen einen Zwang zu ärztlicherHülfe auferlegen 1 ). '

§ 147. Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im Unvermögensfalle mitHaft wird bestraft:

wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, zu dessen Beginneine besondere polizeiliche Genehmigung (Concession, Approbation, Bestallung) er-forderlich ist, ohne die vorschriftsmässige Genehmigung unternimmt oder fortsetztoder von den in der Genehmigung festgesetzten Bedingungen abweicht;

2. wer eine gewerbliche Anlage zu der mit Rücksicht auf die Lage oder Be-schaffenheit der Betriebsstätte oder des Locals eine besondere Genehmigung erforder-lich ist (§§ 16 und 24), ohne diese Genehmigung errichtet, oder die wesentlichen Be-dingungen, unter welchen die Genehmigung ertheilt worden, nicht innehält, oder ohneneue Genehmigung eine wesentliche Veränderung der Betriebsstätte oder eine Ver-legung des Locals oder eine wesentliche Veränderung in dem Betriebe der Anlage vor-nimmt;

3. wer, ohne hierzu approbirt zu sein, sich als Arzt (Wundarzt, Augenarzt,Geburtshelfer, Zahnarzt, Thierarzt) bezeichnet oder sich einen ähnlichen Titel beilegt,durch den der Glauben erweckt wird, der Inhaber desselben sei eine geprüfte Medi-cinalperson;

§ 148. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfallemit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft:

1. wer ausser den im § 147 vorgesehenen Fällen ein stehendes Gewerbe beginnt,ohne dasselbe vorschriftsmässig anzuzeigen; ....

7a. wer dem § 56 Absatz 1, Absatz 2 Ziffer 1 bis 5, 7 bis 11 Absatz 3, § 56aoder 56b zuwiderhandelt;

§ 151. Sind bei der Ausübung des Gewerbes polizeiliche Vorschriften von Per-sonen übertreten worden, welche der Gewerbetreibende zur Leitung des Betriebes odereines Theiles desselben oder zur Beaufsichtigung bestellt hatte, so trifft die Strafe,diese letzteren. Der Gewerbetreibende ist neben denselben strafbar, wenn die Ueber-tretung mit seinem Vorwissen begangen ist, oder wenn er bei der nach den Verhält-nissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes, oder bei der Auswahl oderder Beaufsichtigung der Betriebsleiter oder Aufsichtspersonen es an der erforderlichenSorgfalt hat fehlen lassen.

Ist an eine solche Uebertretung der Verlust der Concession, Approbation oderBestallung geknüpft, so findet derselbe auch als Folge der von dem Stellvertreter be-gangenen Uebertretung statt, wenn diese mit Vorwissen des verfügungsfähigen Ver-tretenen begangen worden. Ist dies nicht der Fall, so ist der Vertretene bei Verlustder Concession, Approbation u. s. w. verpflichtet, den Stellvertreter zu entlassen.

1) Siehe die Anmerkung auf S. 739.