Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
760
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760 Dietrich,

§ 120a. Die Gewerbeunternebmer sind verpflichtet, die Arbeitsräume, Betriebs-vorrichtungen, Maschinen und Geräthschaften so einzurichten und zu unterhalten undden Betrieb so zu regeln, dass die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheitsoweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes gestattet.

Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum und Luft-wechsel, Beseitigung des bei dem Betrieb entstehenden Staubes, der dabei ent-wickelten Dünste und Gase sowie der dabei entstehenden Abfälle Sorge zu tragen.

Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen herzustellen, welche zum Schutze derArbeiter gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder Maschinentheilen odergegen andere in der Natur der Betriebsstätte oder des Betriebs liegende Gefahren,namentlich auch gegen die Gefahren, welche aus Fabrikbränden erwachsen könnenerforderlich sind.....

§ 120d. Die zuständigen Polizeibehörden sind befugt, im Wege der Verfügungfür einzelne Anlagen die Ausführung derjenigen Maassnahmen anzuordnen, welchezur Durchführung der in §§ 120a bis 120c enthaltenen Grundsätze erforderlich undnach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen.....

Gegen die Verfügung der Polizeibehörde steht dem Gewerbeunternehmer binnenzwei Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zu. Gegen die Ent-scheidung der höheren Verwaltungsbehörde ist binnen vier Wochen die Beschwerde andie Centralbehörde zulässig; diese entscheidet endgültig. Widerspricht die Verfügungden von der Bernfsgenossenschaft erlassenen Vorschriften zur Verhütung von Unfällen,so ist zur Einlegung der vorstehend bezeichneten Rechtsmittel binnen der dem Ge-werbeunternehmer zustehenden Frist auch der Vorstand der Berufsgenossenschaftbefugt.

§ 120 e. Durch Boschluss des Bundesraths können Vorschriften darüber erlassenwerden, welchen Anforderungen in bestimmten Arten von Anlagen zur Durchführungder in den §§ 120a bis 120 c enthaltenen Grundsätze zu genügen ist.

Soweit solche Vorschriften durch Beschluss des Bundesraths nicht erlassen sind,können dieselben durch Anordnung der Landes-Centralbehörden oder durch Polizei-verordnungen der zum Erlass solcher berechtigten Behörden erlassen werden. Vordem Erlass solcher Anordnungen und Polizeiverordnungen ist den Vorständen der be-theiligten Berufsgenossenschaften oder Berufsgenossenschafts-Sectionen Gelegenheitzu einer gutachtlichen Aeusserung zu geben. Auf diese finden die Bestimmungendes § 79 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der Arbeiter, vom6. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69) Anwendung.....

Die durch Beschluss des Bundesraths erlassenen Vorschriften sind durch dasReichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstag bei seinem nächsten Zu-sammentritt zur Kenntnissnahme vorzulegen.

§ 137.....

Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhauptnicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn dasZeugniss eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt.

§ 139a. Der Bundesrath ist ermächtigt:

1. die Verwendung von Arbeiterinnen sowie von jugendlichen Arbeitern für ge-wisse Fabrikationszweige, welche mit besonderen Gefahren für Gesundheit oder Sitt-lichkeit verbunden sind, gänzlich zu untersagen oder von besonderen Bedingungenabhängig zu machen;

§ 143. Die Berechtigung zum Gewerbebetriebe kann, abgesehen von den in denReichsgesetzen vorgesehenen Fällen ihrer Entziehung, weder durch richterliche, nochadministrative Entscheidung entzogen werden.