Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
759
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Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpflegegesetzgebung). 759

nach der Vorschrift dieses Gesetzes vorausgesetzt werden mussten, klar erhellt. In-wiefern durch die Handlungen oder Unterlassungen eine Strafe verwirkt ist, bleibtder richterlichen Entscheidung vorbehalten . . .

§ 54. Wegen des Verfahrens und der Behörden, welche in Bezug auf die unter-sagte Benutzung einer gewerblichen Anlage (§ 51), auf die Untersagung eines Ge-werbebetriebes (§ 35), und die Zurücknahme einer Approbation, Genehmigung oderBestallung (§§ 33a, 53) maassgebend sind, gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21.

8 56a. Ausgeschlossen vom Gewerbebetrieb im Umherziehen sind ferner:

1. die Ausübung der Heilkunde, insoweit der Ausübende für dieselbe nichtapprobirt ist; . . .

& 57. Der Wandergewerbeschein ist zu versagen:

1. wenn der Nachsuchende mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krank-heit behaftet oder in einer abschreckenden Weise entstellt ist.....

§ 58. Der Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn sich er-giebt, dass eine der im § 57 Ziffer 14, § 57a oder 57b bezeichneten Voraussetzungenentweder zur Zeit der Ertheilung desselben bereits vorhanden gewesen, der Behördeaber unbekannt geblieben oder erst nach Ertheilung des Scheins eingetreten ist.

§ 62. Wer beim Gewerbebetriebe im Umherziehen andere Personen von Ort zuOrt mit sich führen will, bedarf der Erlaubniss derjenigen Behörde, welche denWandergewerbeschein ertheilt hat, oder in deren Bezirk sich der Nachsuchende be-lindet. Die Erlaubniss wird in dem Wandergewerbescheine unter näherer Bezeichnungdieser Personen vermerkt.

Die Erlaubniss ist zu versagen, insoweit bei ihnen eine der im § 57 bezeichnetenVoraussetzungen zutrifft; ausserdem darf dieselbe nur dann versagt werden, insoweiteine der im § 57a und § 57b bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Die Zurücknahmeder Erlaubniss erfolgt nach Maassgabe des § 5S durch.eine für deren Ertheilung zu-ständige Behörde.

§ 80. Die Bezahlung der approbirten Aerzte u. s. w. (§ 29 Abs. 1) bleibt derVereinbarung überlassen. Als Norm für streitige Fälle im Mangel einer Vereinbarungkönnen jedoch für dieselben Taxen von den Centralbehörden festgesetzt werden 1 ).

§ 81b. Die Innungen sind befugt, ihre Wirksamkeit auf andere, den Innungs-mitgliedern gemeinsame gewerbliche Interessen, als die im § 81 a bezeichneten auszu-dehnen. Insbesondere steht ihnen zu: ....

3. Zur Unterstützung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen, ihrer Gesellen(Gehülfen), Lehrlinge und Arbeiter in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeits-unfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit Cassen zu errichten.....

§ 90. Auf Innungskrankenkassen finden ausser den Vorschriften des § 73 desKrankenversicherungsgesetzes auch die §§ 3438, 45 Abs. 5, § 47 Abs. 36 des letz-teren entsprechehdeAnwendung 2 ). Jedoch kann die Cassenverwaltung ausschliesslichden Gesellen (Gehülfen) und Arbeitern übertragen, und unter der Voraussetzung, dassdie Innungsmitglieder die Hälfte der Cassenbeiträge aus eigenen Mitteln bestreiten,beschlossen werden, dass der Vorsitzende sowie die Hälfte der Mitglieder des Vor-standes und der Generalversammlung von der Innung zu bestellen sind.

1) Dies gilt für Aerzte, Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte, Thier-ärzte u.s.w. Die Gebühren der staatlich geprüften Heilgehülfen, Masseure, Kranken-pfleger können auf Grund des Landesrechts erlassen werden, da die die Taxen aus-schliessende Vorschrift des § 72 der R.-G.-O. sich nur auf die Materien bezieht, derenRegelung der R.-G.-O. unterliegt. Entsch. d. Reichs-Ger. i. Str. Bd. XIII. S. 259.

2) Siehe die betreffenden §§ in Theil II, Abschnitt I, A, 1, a: Krankenversiche-rungsgesetz.