Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
758
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758 Dietrich,

dere von ihr zu bestimmende Behörde die Wiederaufnahme des Gewerbebetriebes ge-statten, sofern seit der Untersagung mindestens ein Jahr verflossen ist.

Personen, welche die in diesem Paragraphen bezeichneten Gewerbe beginnenhaben bei Eröffnung ihres Gewerbebetriebes der zuständigen Behörde hiervon An-zeige zu machen.

§ 40. Die in den §§ 29 bis 33 a und im § 34 erwähnten Approbationen. undGenehmigungen dürfen weder auf Zeit ertheilt, noch vorbehaltlich der Bestimmungenin den §§ 33 a, 53 und 143 widerrufen werden.

Gegen Versagung der Genehmigung zum Betriebe eines der in den §§ 30, 30a,32, 33, 33a und 34, sowie gegen Untersagung des Betriebes der in den §§ 33a, 35und 37 erwähnten Gewerbe ist der Recurs zulässig. Wegen des Verfahrens und derBehörden gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21.

§ 45. Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetriebe können durch Stellver-treter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbeinsbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

§ 46. Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rech-nung der Wittwe während des Wittwenstandes, oder, wenn minderjährige Erben vor-handen sind, für deren Rechnung durch einen nach § 45 qualiflcirten Stellvertreterbetrieben werden, insofern die über den Betrieb einzelner Gewerbe bestehenden be-sonderen Vorschriften nicht ein Anderes anordnen. Dasselbe gilt während der Dauereiner Kuratel oder Nachlassregulirung.

§ 49. Bei Ertheilung der Genehmigung zu einer Anlage der in den §§ 16 und24 bezeichneten Arten, imgleichen zur Anlegung von Privat-Kranken-, Privat-Entbin-dungs- und Privat-Irrenanstalten, . . . kann von der genehmigenden Behörde denUmständen nach eine Frist festgesetzt werden, binnen welcher die Anlage oder dasUnternehmen bei Vermeidung des Erlöschens der Genehmigung begonnen und aus-geführt, und der Gewerbebetrieb angefangen werden muss. Ist eine solche Frist nichtbestimmt, so erlischt die ertheilte Genehmigung, wenn der Inhaber nach Empfangderselben ein ganzes Jahr verstreichen lässt, ohne davon Gebrauch zu machen.

Eine Verlängerung der Frist kann von der Behörde bewilligt werden, sobalderhebliche Gründe nicht entgegenstehen.

Hat der Inhaber einer solchen Genehmigung seinen Gewerbebetrieb währendeines Zeitraums von drei Jahren eingestellt, ohne eine Fristung nachgesucht und er-halten zu haben, so erlischt dieselbe.

Für die im § 16 aufgeführten Anlagen darf die nachgesuchte Fristung so langenicht versagt werden, als wegen einer durch Erbfall oder Konkurserklärung entstan-denen Ungewissheit über das Eigenthum an einer Anlage oder in Folge höherer Ge-walt der Betrieb entweder gar nicht oder nur mit erheblichem Nachtheile für denInhaber oder Eigenthümer der Anlage stattfinden kann.

Das Verfahren für die Fristung ist dasselbe, wie für die Genehmigung neuerAnlagen.

§ 53. Die in dem § 29 bezeichneten Approbationen können von der Verwal-tungsbehörde nur dann zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nach-weise dargethan wird, auf Grund deren solche ertheilt worden sind, oder wenn demInhaber der Approbation die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, im letzterenFalle jedoch nur für die Dauer des Ehrenverlustes.

Ausser diesen Gründen können die in den §§ 30, 30 a, 32, 33, 34 und 36 be-zeichneten Genehmigungen und Bestallungen in gleicher Weise zurückgenommenwerden, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers der Mangel der-jenigen Eigenschaften, welche bei der Ertheilung der Genehmigung oder Bestallung