Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpflegegesetzgebung). 757
Stelle eine erhebliche Störung erleiden würde, die Entscheidung der höheren Verwal-tungsbehörde darüber einzuholen, ob die Ausübung des Gewerbes an der gewähltenBetriebsstätte zu untersagen oder nur unter Bedingungen zu gestatten sei..
§ -29. Einer Approbation, welche auf Grund eines Nachweises der Befähigungertheilt wird, bedürfen Apotheker und diejenigen Personen, welche sich als Aerzte(Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Thierärzte) oder mit gleich-bedeutenden Titeln bezeichnen oder seitens des Staates oder einer Gemeinde als solcheanerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut werden sollen. Es darf die Appro-bation jedoch von der vorherigen akademischen Doctorpromotion nicht abhängig ge-macht werden.
Der Bundesrath bezeichnet, mit Rücksicht auf das vorhandene Bedürfniss, inverschiedenen Theilen des Reichs die Behörden, welche für das ganze Reich gültigeApprobationen zu ertheilen befugt sind, und erlässt die Vorschriften über den Nach-weis der Befähigung. Die Namen der Approbirten werden von der Behörde, welchedie Approbation ertheilt, in den vom Bundesrathe zu bestimmenden amtlichen Blätternveröffentlicht.
Personen, welche eine solche Approbation erlangt haben, sind innerhalb desReichs in der Wahl des Ortes, wo sie ihr Gewerbe betreiben wollen, vorbehaltlich derBestimmungen über die Errichtung und Verlegung von Apotheken (§ 6), nicht be-schränkt.
Dem Bundesrathe bleibt vorbehalten, zu bestimmen, unter welchen Voraus-setzungen Personen wegen wissenschaftlich erprobter Leistungen von der vorgeschrie-benen Prüfung ausnahmsweise zu entbinden sind.
Personen, welche vor Verkündigung dieses Gesetzes in einem Bundesstaate dieBerechtigung zum Gewerbebetriebe als Aerzte, Wundärzte, Zahnärzte, Geburtshelfer,Apotheker oder Thierärzte bereits erlangt haben, gelten als für das ganze Reichapprobirt.
§. 30. Unternehmer von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs- und Privat-Irrenanstalten bedürfen einer Concession der höheren Verwaltungsbehörde. Die Con-cession ist nur zu versagen:
a) wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmersin Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt darthun,
b) wenn nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen undPlänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt dengesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen,
c) wenn die Anstalt nur in einem Theile eines auch von anderen Personenbewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mit-bewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachtheile oder Gefahren hervorrufen kann,
d) wenn die Anstalt zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheitenoder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzeroder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachtheile oder Gefahrenhervorrufen kann.
Vor Ertheilung der Concession sind über die Fragen c und d die Ortspolizei- undGemeindebehörden zu hören.
Hebammen bedürfen eines Prüfungszeugnisses der nach den Landesgesetzen zu-ständigen Behörde.
§ 35. ... der Betrieb von Badeanstalten ist zu untersagen, wenn Thatsachenvorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf diesenGewerbebetrieb darthun . . .
Ist die Untersagung erfolgt, so kann die Landes-Centralbehörde oder eine an-