Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
756
Einzelbild herunterladen
 

756 Dietrich,

Der Rekursbescheid ist den Parteien schriftlich zu eröffnen und muss mit Grün-den versehen sein.

§ 21. Die näheren Bestimmungen über die Behörden und das Verfahren, sowohlin der ersten, als in der Rekurs-Instanz, bleiben den Landesgesetzen vorbehalten.Es sind jedoch folgende Grundsätze einzuhalten:

1. In erster oder in zweiter Instanz muss die Entscheidung durch eine kolle-giale Behörde erfolgen. Diese Behörde ist befugt, Untersuchungen an Ort und Stellezu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu laden und eidlich zu vernehmen,überhaupt den angetretenen Beweis in vollem Umfange zu erheben.

2. Bildet die kollegiale Behörde die erste Instanz, so ertheilt sie ihre Entschei-dung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien, auchin dem Falle, wenn zwar Einwendungen nicht angebracht sind, die Behörde abernicht ohne weiteres die Genehmigung ertheilen will, und der Antragsteller innerhalbvierzehn Tagen nach Empfang des die Genehmigung versagenden oder nur unter Be-dingungen ertheilenden Bescheides der Behörde auf mündliche Verhandlung anträgt.

3. Bildet die kollegiale Behörde die zweite Instanz, so ertheilt sie stets ihreEntscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und Anhörung derParteien.

4. Als Parteien sind der Unternehmer (Antragsteller), sowie diejenigen Per-sonen zu betrachten, welche Einwendungen erhoben haben.

5. Die Oeffentlichkeit der Sitzungen kann unter entsprechender Anwendung der§§ 173 bis 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes 1 ) ausgeschlossen oder beschränktwerden.

§ 22. Die durch unbegründete Einwendungen erwachsenden Kosten fallen demWidersprechenden, alle übrigen Kosten, welche durch das Verfahren entstehen, demUnternehmer zur Last.

§ 26. Soweit die bestehenden Rechte zur Abwehr benachtheiligender Einwir-kungen, welche von einem Grundstück aus auf ein benachbartes Grundstück geübtwerden, dem Eigenthümer oder Besitzer des letzteren eine Privatklage gewähren,kann diese Klage einer mit obrigkeitlicher Genehmigung errichteten gewerblichenAnlage gegenüber niemals auf Einstellung des Gewerbebetriebs, sondern nur auf Her-stellung von Einrichtungen, welche die benachtheiligende Einwirkung ausschliessen,oder, wo solche Einrichtungen unthunlich oder mit einem gehörigen Betriebe des Ge-werbes unvereinbar sind, auf Schadloshaltung gerichtet werden.

§ 27. Die Errichtung oder Verlegung solcher Anlagen, deren Betrieb mit un-gewöhnlichem Geräusch verbunden ist, muss, sofern sie nicht schon nach den Vor-schriften der §§16 bit, 25 der Genehmigung bedarf, der Ortspolizeibehörde angezeigtwerden. Letztere hat, wenn in der Nähe der gewählten Betriebsstätte Kirchen,Schulen oder andere öffentliche Gebäude, Krankenhäuser oder Heilanstalten vorhan-den sind, deren bestimmungsmässige Benutzung durch den Gewerbebetrieb auf dieser

1) Die betreffenden §§ des Gerichtsverfassungsgesetzes lauten: § 173 In allenSachen kann durch das Gericht für die Verhandlung oder einen Theil derselben dieOeffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichenOrdnung oder der Sittlichkeit besorgen lässt. § 174: Die Verkündung des Urtheilserfolgt in jedem Falle öffentlich. § 175: Ueber die Ausschliessung der Oeffentlich-keit wird in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt. Der Beschluss, welcher dieOeffentlichkeit ausschliesst, muss öffentlich verkündet werden. § 176: Der Zutrittzu nicht öffentlichen Verhandlungen kann einzelnen Personen von dem Vorsitzendengestattet werden.